Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig ab 16.12.2005

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 41 Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (§ 108g EStG 1988 bis § 108i EStG 1988)
  • 41.1 Voraussetzungen

41.1.7 Sonderregelung für Steuerpflichtige, die das 50. Lebensjahr vollendet haben

1375

Hat der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr bereits vollendet, bestehen hinsichtlich der Laufzeit des Vertrages zwei Möglichkeiten:

a) Der Steuerpflichtige kann sich für eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren entscheiden.

b) Der Steuerpflichtige kann sich für eine Verrentung frühestens ab dem Jahr des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension entscheiden ("variable Laufzeit" bis zum Bezug einer gesetzlichen Alterspension).

Der Abschluss eines Vertrages für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als die Mindestlaufzeit von 10 Jahren (zB 7 Jahre) ist nicht zulässig, auch wenn sich diese kürzere Laufzeit am voraussichtlichen Beginn des Bezuges einer gesetzlichen Alterspension orientiert.