

1. Rechtsgrundlage
-Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine.
-Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.
-Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion.
-Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete.
2A. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
2A.1. Ausfuhrverbot
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Güter, außer jenen des Abschnitts 2A.2.
Definition:
Wirtschaftliche Ressourcen sind gemäß Art. 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Zu beachten ist,
- dass es dabei unerheblich ist, ob es sich um körperliche oder nicht körperliche, bewegliche oder unbewegliche Waren handelt, daher ist zB auch Software oder elektrische Energie als wirtschaftliche Ressource anzusehen, da diese für den Erwerb von Finanzmitteln verwendet werden können,
- dass die Definition "wirtschaftliche Ressourcen" somit nahezu alle Arten von Gütern umfasst und
- dass weder durch Ankäufe von gelisteten Personen, Einrichtungen oder Organisationen den Genannten Finanzmittel zufließen dürfen, noch durch Verkäufe an diese Personen diesen wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen - daraus ergibt sich ein generelles Ein-, Aus- und Durchfuhrverbot von Waren von den oder an die entsprechend gelisteten Personen.
2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Güter, die an andere als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2A.
2A.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
Güter, die sich nach Art, Menge und Wert lediglich für die persönliche Verwendung oder den persönlichen Gebrauch eignen und nicht unter die Bestimmungen des Abschnitts 2B.2. fallen, werden von der Maßnahme des Abschnitts 2A. nicht erfasst. Sendungen mit solchen Inhalten dürfen ohne Genehmigung an den Empfänger ausgeführt werden.
2A.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 gilt das Ausfuhrverbot nach Abschnitt 2A.1. nicht für bestimmte eingeschränkte Zwecke. In diesen Fällen kann die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen genehmigt werden.
Bei der Ausfuhr von Gütern an eine in Absatz 1 angeführte Person muss der Ausführer nachweisen, dass dafür eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode N941 ("Embargogenehmigung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 4.6.3.
2B. Ausfuhr von Geldern im Sinne der Verordnung
2B.1. Ausfuhrverbot
(1) Sämtliche Gelder werden eingefroren, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von dieser gehalten oder kontrolliert werden.
Definition:
"Einfrieren von Geldern" die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen.
Nach dieser Formulierung ist jedenfalls auch der Reiseverkehr umfasst.
(2) Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dürfen den im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
Wenn die umfassten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen betroffen werden, besteht daher ein Ausfuhrverbot für alle Gelder, außer jenen des Abschnitts 2B.2.
Definition:
Gelder sind gemäß Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Art. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
- Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,
- Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,
- öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,
- Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,
- Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,
- Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden, und
- Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.
Nach der Formulierung "aber nicht darauf beschränkt sind" gehören auch zu den umfassten Waren:
- Schmuck, Uhren und andere Wertsachen.
2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Gelder
2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Gelder, die anderen als im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, unterliegen keinen Einschränkungen nach der Maßnahme des Abschnitts 2B.
2B.2.2. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C. Ausfuhr von Gütern und Technologien für Verkehr, Telekommunikation, Energie und die Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen
2C.1. Ausfuhrverbot
(1) Verboten ist gemäß Art. 2b der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263, die Ausfuhr, die Verwendung, die Lieferung oder die Weitergabe von im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 oder in Anhang II der Verordnung (EU) 2022/263 (siehe Anlage 2) aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar
-an natürliche oder juristische Personen, Einrichtung oder Organisationen auf der Krim, in Sewastopol oderin den nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk ("spezifizierte Gebiete") oder
-zur Verwendung auf der Krim, in Sewastopol oder in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk ("spezifizierte Gebiete").
(2) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 und Art. 8 der Verordnung (EU) 2022/263 ist es untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der im Abs. 1 genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
2C.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2C.2.1. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Für Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, besteht ein Ausfuhrverbot.
(2) In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode "Y984" (Waren, die Waren, die nicht aus den Oblasten Donezk und Luhansk stammen).
2C.2.2. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, werden bei der Zollabfertigung - wenn keine spezifischen Informationen vorliegen (zB Mitteilung über Genehmigungspflicht in besonderen Fällen) - als nicht dieser Maßnahme unterliegend angesehen.
Die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften über Verbote, Genehmigungspflichten, Strafsanktionen bei Nichteinhaltung der Vorschriften usw. werden dadurch aber in keiner Weise berührt.
2C.2.3. Voranfrage
Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2C.3. Ausnahmen vom Verbot ("Altvertragsklausel")
(1) Das Ausfuhrverbot gilt nicht, wenn keine hinreichenden Gründe für die Feststellung vorliegen, dass die Güter und Technologien auf der Krim oder in Sewastopol genutzt werden sollen.
(2) Gemäß Artikel 2b Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 gilt das Verbot nach Abschnitt 2C. bis zum 21. März 2015 nicht, sofern es sich für die Ausführung von Transaktionen aufgrund eines vor dem 20.Dezember 2014 geschlossenen Handelsvertrags handelt und die Transaktion bzw. Hilfe von demjenigen, der die Transaktion ausführt, mindestens 5 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem dieser niedergelassen ist, gemeldet wurde.
(3) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/263 gilt das Verbot nach Abschnitt 2C. bis zum 24. August 2022 nicht, sofern es sich für die Ausführung von Transaktionen aufgrund eines vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Vertrages oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, handelt, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
(4) Sofern die "Altvertragsklausel" zur Anwendung gelangt, ist in e-Zoll der Dokumentenartencode "Y983" (Die in Artikel 2 (1) und Artikel 4 (1) der Verordnung (EU) 2022/263 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe Ausnahmen in Artikel 2 (2) und Artikel 4 (3)), anzuführen.
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