Richtlinie des BMF vom 20.10.2014, BMF-010310/0265-IV/7/2014
gültig von 20.10.2014 bis 24.06.2020
UP-4500, Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion

7. Nachweis

7.1. Grundsätzliches

Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ist der einzige Nachweis für die Freiverkehrseigenschaft. Bezüglich Druck der Formblätter WVB A.TR. siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.7.

7.2. Verfahren zur Ausstellung einer WVB A.TR.

Die WVB A.TR. wird von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Die WVB A.TR. darf nur ausgestellt werden, wenn sie als Nachweis für die Zwecke des freien Warenverkehrs im Sinne des Grundbeschlusses verwendet werden kann.

Der Ausführer, der die Ausstellung der WVB A.TR. beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats, in dem die WVB A.TR. ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis des Status der betreffenden Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses vorzulegen.

Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Status der Waren und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Grundbeschlusses und dieses Beschlusses zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die ausstellenden Zollbehörden achten auch darauf, dass die Bescheinigung ordnungsgemäß ausgefüllt ist. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

7.3. Nachträglich ausgestellte WVB A.TR.

Eine WVB A.TR. kann ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a)wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist, oder

b)wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine WVB A.TR. ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

Der im Feld 8 der A.TR. anzubringende Vermerk über die nachträgliche Ausstellung lautet "NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" und kann in allen Amtssprachen der EU und in türkischer Sprache erfolgen. Aus Erfahrungen wird empfohlen, den Vermerk in englischer Sprache "ISSUED RETROSPECTIVELY" anzubringen.

Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.1. und UP-3000 Abschnitt 7.11.1.

7.4. Ausstellung eines Duplikates der WVB A.TR.

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer WVB A.TR. kann der Ausführer bei den Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

In Feld 8 dieses Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. sind das Datum der Ausstellung und die Seriennummer der ursprünglichen Bescheinigung und der Vermerk "Duplikat" in einer der Amtssprachen der EU oder in türkisch einzutragen. Aus Erfahrungen wird empfohlen, den Vermerk in englischer Sprache "DUPLICATE" anzubringen.

Hinsichtlich der praktischen Vorgangsweise siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.9.2. und UP-3000 Abschnitt 7.11.2.

7.5. Ausstellung von WVB A.TR. (Ersatzzeugnis)

7.5.1. Grundsätzliches

Werden Waren in der EU oder in der Türkei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann die ursprüngliche WVB A.TR. im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der EU oder in der Türkei durch eine oder mehrere WVBen A.TR. ersetzt werden. Diese WVB A.TR. wird von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

7.5.2. Abfertigungen immer bei derselben Zollstelle

Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.

7.5.3. Abfertigung bei unterschiedlichen Zollstellen - Angaben im Ersatzpräferenznachweis

Erläuterungen und die praktische Vorgangsweise können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.6. entnommen werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:21.10.2014
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Türkei, Zollunion
Stammfassung:BMF-010310/0016-IV/7/2014
Systemdaten: Findok-Nr: 68274.2
aufgenommen am: 21.10.2014 08:45:46
Dokument-ID: aef19ff7-a8f0-4340-a9b6-f6c50ad86318
Segment-ID: a99c9cc3-a22c-465b-8740-7f59b9384cee
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