Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 20.12.2010

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

Beachte
  • Beachten Sie die je Veranlagungszeitraum teilweise verschiedenen Textierungen! Neben einem "externen" BFB (§ 4 Abs. 4 Z 8) gibt es - ab der Veranlagung für das Jahr 2003 - einen "internen" (innerbetrieblichen) BFB (§ 4 Abs. 4 Z 10). Das Höchstausmaß des externen BFB wurde ab dem Kalenderjahr 2002 auf 20% angehoben (§ 124b Z 65 EStG 1988), davor betrug es 9%.
  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
  • 5.5.6. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 und 10 EStG 1988)
  • 5.5.6.2 Externer BFB (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988)
  • 5.5.6.2.2 Unmittelbare Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen an Arbeitnehmern
5.5.6.2.2.4 Unmittelbarkeit
1366

Vom BFB sind jene Aufwendungen erfasst, die unmittelbar mit der Aus- oder Fortbildung der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen und eine konkrete Bildungsmaßnahme für Arbeitnehmer betreffen.

1367

Fassung ab Veranlagung 2001:

Unmittelbare Aufwendungen sind etwa:

  • Kurs- oder Lehrgangsgebühren,
  • Honorare für Vortragende,
  • Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, sofern sie als (Kosten)Komponente einer konkreten Bildungsmaßnahme anzusehen sind (zB Vortragsunterlagen für Seminare; nicht jedoch zB ein im Zusammenhang mit einem Seminar über Einkommensteuer angeschaffter Einkommensteuer-Kommentar) oder die als Kostenersatz für einen Arbeitnehmer, der sich die Lehrbehelfe im Zusammenhang mit einer konkreten Bildungsmaßnahme selbst beschafft.
  • Kosten der Miete für externe Schulungsräume als Bestandteil einer konkreten Bildungsmaßnahme,
  • Kosten für die Anmietung der Ausrüstung (zB Videoanlage, Lautsprecheranlage) für eine konkrete Bildungsmaßnahme.

Fassung bis Veranlagung 2000:

Unmittelbare Aufwendungen sind etwa:

  • Kurs- oder Lehrgangsgebühren,
  • Honorare für Vortragende,
  • Kosten für Fachbücher, Lehrbehelfe oder Skripten, sofern sie als (Kosten)Komponente einer konkreten Bildungsmaßnahme anzusehen sind (zB Vortragsunterlagen für Seminare; nicht jedoch zB ein im Zusammenhang mit einem Seminar über Einkommensteuer angeschaffter Einkommensteuer-Kommentar) oder die als Kostenersatz für einen Arbeitnehmer, der sich die Lehrbehelfe im Zusammenhang mit einer konkreten Bildungsmaßnahme selbst beschafft. Kein BFB steht jedoch für Lehrbehelfe zu, die der Arbeitgeber in sein Eigentum erwirbt und für die ein Investitionsfreibetrag (IFB, § 10 EStG 1988) zusteht (die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines IFB schließt den Bildungsfreibetrag aus, siehe Rz 1368),
  • Kosten der Miete für externe Schulungsräume als Bestandteil einer konkreten Bildungsmaßnahme,
  • Kosten für die Anmietung der Ausrüstung (zB Videoanlage, Lautsprecheranlage) für eine konkrete Bildungsmaßnahme.
1368

Fassung ab Veranlagung 2001:

Keine unmittelbaren Aufwendungen sind etwa:

  • mitverrechnete Unterbringungskosten inkl. Frühstück, Tagesgelder oder sonstige Verpflegungskosten außerhalb einer Veranstaltung (übliche in Veranstaltungskosten inkludierte Kosten für Verpflegung während der Veranstaltung wie etwa Pausenverpflegung, Kaffee, Getränke oder - bei ganztägigen Veranstaltungen auch ein Mittagessen - brauchen nicht ausgeschieden zu werden),
  • ggf. mitverrechnete Beförderungskosten,
  • eine anteilige AfA für eigene zu Bildungszwecken verwendete Räumlichkeiten einschließlich Ausstattung.

Fassung bis Veranlagung 2000:

Keine unmittelbaren Aufwendungen sind etwa:

  • mitverrechnete Unterbringungskosten inkl. Frühstück, Tagesgelder oder sonstige Verpflegungskosten außerhalb einer Veranstaltung (übliche in Veranstaltungskosten inkludierte Kosten für Verpflegung während der Veranstaltung wie etwa Pausenverpflegung, Kaffee, Getränke oder - bei ganztägigen Veranstaltungen auch ein Mittagessen - brauchen nicht ausgeschieden zu werden),
  • ggf. mitverrechnete Beförderungskosten,
  • eine anteilige AfA für eigene zu Bildungszwecken verwendete Räumlichkeiten einschließlich Ausstattung,
  • zu aktivierende Wirtschaftsgüter, für die ein IFB geltend gemacht werden kann (im Fall des Sofortabzuges gemäß § 13 EStG 1988 bestehen gegen die Einbeziehung der Aufwendungen in den BFB keine Bedenken).