

- 5. Zollabfertigung
- 5.2. Erforderliche Unterlagen
5.2.4. Musterkollektionsbescheinigungen
(1) Im Fall der erstmaligen Ausfuhr einer aus der Union stammenden Musterkollektion sind der Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
- das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und
- die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2 - gelb) und
- die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3 - hellgrün) sowie
- das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!).
Die Ausfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
- das Original des Formblattes Nr. 1 und das Formblatt Nr. 2 an die Partei zu retournieren,
- die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen und
- das Formblatt Nr. 3 unverzüglich an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung III/6, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
(2) Im Fall der Wiedereinfuhr oder der Wiederausfuhr einer aus der Union stammenden Musterkollektion sind der Eingangs- oder Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
- das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes sowie
- das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!).
Die Wiedereinfuhr bzw. die Wiederausfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
- das Original des Formblattes Nr. 1 an die Partei zu retournieren und
- die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen.
(3) Im Fall der erstmaligen Einfuhr einer aus einem Drittstaat stammenden Musterkollektion sind der Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
- das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und
- die Kopie für den Inhaber (Formblatt Nr. 2 - gelb) und
- die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3 - hellgrün) und
- zusätzlich das Original der erforderlichen (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (Abschnitt 4.8.). sowie
- das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!).
Hinweis: Im Regelfall wird in diesen Fällen auch vom Drittland eine Musterkollektionsbescheinigung ausgestellt worden sein.
Die Einfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
- das Original des Formblattes Nr. 1 und das Formblatt Nr. 2 sowie die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes an die Partei zu retournieren,
- die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen und
- das Formblatt Nr. 3 unverzüglich an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung III/6, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
(4) Im Fall der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr einer aus einem Drittstaat stammenden Musterkollektion sind der Ausfuhr- oder Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musterkollektionsbescheinigung (Abschnitt 4.6a.) ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen:
- das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) sowie eine zusätzliche Kopie dieses Formblattes und
- zusätzlich das Original der erforderlichen (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (Abschnitt 4.8.) sowie
- das Original des Carnet ATA (ohne zugehöriges Carnet ATA ist eine Musterkollektionsbescheinigung ungültig!).
Hinweis: Im Regelfall wird in diesen Fällen auch vom Drittland eine Musterkollektionsbescheinigung ausgestellt worden sein.
Die Wiederausfuhr bzw. die Wiedereinfuhr ist vom Zollamt auf allen vorgelegten Formblättern zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
- das Original des Formblattes Nr. 1 sowie die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes an die Partei zu retournieren und
- die zusätzliche Kopie des Formblattes Nr. 1 dem beim Zollamt verbleibenden Trennabschnitt des Carnet ATA anzuschließen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 31.07.2020 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Stammfassung: | BMF-010311/0048-IV/8/2008 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.39 aufgenommen am: 31.07.2020 14:33:26 Dokument-ID: 2ba7954b-982c-4533-acd5-fdd8ed921f7f Segment-ID: aa66b08c-0bd0-4ae1-ae82-045f9e85a3dd |
