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Richtlinie des BMF vom 06.10.2020, 2020-0.643.665 gültig ab 06.10.2020

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen

1.1. Abkürzungen

Übersichtstabelle

CETA

Comprehensive Economic and Trade Agreement

Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen

EU

Europäische Union

Vertragspartner

EU und Kanada

WTO

World Trade Organisation

1.2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Aquakultur" die Zucht aquatischer Organismen, insbesondere von Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Eiern, Larven, Jungfischen und Ähnlichem durch erzeugungsfördernde Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern;

2."Einreihen" die Einreihung eines Erzeugnisses in eine bestimmte Position oder Unterposition des HS;

3."Zollbehörde" jede staatliche Behörde, die nach dem Recht einer Vertragspartei für die Verwaltung und Umsetzung des Zollrechts zuständig ist, beziehungsweise im Falle der EU die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, sofern dies vorgesehen ist;

4."Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen über den Zollwert festgelegt wird;

5."Ursprungsbestimmung" die Feststellung, ob ein Erzeugnis nach diesem Protokoll als Ursprungserzeugnis gilt;

6."Ausführer" einen im Gebiet einer Vertragspartei befindlichen Ausführer;

7."identische Ursprungserzeugnisse" Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht einschließlich materieller Eigenschaften, Qualität und Renommee gleichartig sind, ungeachtet kleinerer Unterschiede im Erscheinungsbild, die für die Bestimmung des Ursprungs dieser Erzeugnisse nach diesem Protokoll ohne Bedeutung sind;

8."Einführer" einen im Gebiet einer Vertragspartei befindlichen Einführer;

9."Vormaterial" alle Zutaten, Komponenten, Teile oder Erzeugnisse, die bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden;

10."Nettogewicht von Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" das Gewicht des Vormaterials, wie es bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendet wird, ohne das Gewicht der Verpackung;

11."Nettogewicht des Erzeugnisses" das Gewicht eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung. Sollte das Herstellungsverfahren zusätzlich eine Wärme- oder Trockenbehandlung umfassen, so darf das Nettogewicht des Erzeugnisses das Nettogewicht aller bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien sein, abzüglich des bei der Herstellung zugefügten Wassers der Position 22.01;

12."Hersteller" eine Person, die jegliche Be- oder Verarbeitung vornimmt, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, Bergbau, Aufzucht, Ernten, Fischerei, Fangen, Jagen sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Zerlegen eines Erzeugnisses;

13."Erzeugnis" das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für eine anderes Erzeugnis bestimmt ist;

14."Herstellung" jegliche Be- oder Verarbeitung, einschließlich Tätigkeiten wie Anbau, Bergbau, Aufzucht, Ernten, Fischerei, Fangen, Jagen sowie das Herstellen, Zusammenfügen oder Zerlegen eines Erzeugnisses;

15. "Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses" den dem Hersteller des Erzeugnisses gezahlten oder zu zahlenden Preis an dem Ort, an dem der letzte Herstellungsschritt durchgeführt wurde; er muss den Wert aller Vormaterialien umfassen. Ist kein gezahlter oder zu zahlender Preis angegeben oder ist Wert aller Vormaterialien darin nicht enthalten, so wird der Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses wie folgt ermittelt:

a)Er muss den Wert aller Vormaterialien sowie die Kosten der bei der Herstellung des Erzeugnisses eingesetzten Herstellungsvorgänge enthalten, der nach allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen berechnet wird, und

b)er darf Beträge für Gemeinkosten und Gewinne des Herstellers enthalten, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können.

Alle inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen, sind ausgenommen. Enthält der Transaktionswert oder Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses Kosten, die für das Erzeugnis nach Verlassen des Herstellungsorts entstehen, beispielsweise Transport-, Verlade-, Entlade-, Bereitstellungs- oder Versicherungskosten, so sind diese Kosten auszunehmen;

16."Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft" nach dem Übereinkommen über den Zollwert den Zollwert des Vormaterials zum Zeitpunkt der Einfuhr in eine Vertragspartei. Der Wert des Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft muss alle bei der Bearbeitung des Vormaterials zum Einfuhrort anfallenden Kosten enthalten, beispielsweise Transport-, Verlade-, Entlade-, Bereitstellungs- oder Versicherungskosten. Ist der Zollwert nicht bekannt oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der erste feststellbare Preis, der dafür in der Europäischen Union oder in Kanada gezahlt wird.

1.3. Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Gebiete der EU und Kanadas;

2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und Kanadas;

3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Ziffer 1. angeführten Abkommen ergibt;

4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;

5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des jeweils anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;

6."Präferenznachweis" jene Erklärung (genannt Ursprungserklärung), die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;

7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;

8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;

9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Fertigungen.