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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 15.06.2008

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
  • 4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich

4.1.7 Handelsbilanz - Steuerbilanz

4.1.7.1 Allgemeines

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Die Handelsbilanz ist jene Bilanz, die auf Grundlage der Vorschriften des Handelsrechtes erstellt wird. Die Steuerbilanz ist die Bilanz, die den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes entspricht; sie ist die den abweichenden steuerrechtlichen Vorschriften angepasste Handelsbilanz. Die steuerlichen Abweichungen können auch in einer gesonderten Aufstellung zur Handelsbilanz (Mehr-Weniger-Rechnung) dargestellt werden.

4.1.7.2 Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

433

Gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nur soweit für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich, als nicht das EStG 1988 zwingende abweichende Regelungen vorsieht (Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz). Maßgeblich ist der konkrete Ansatz in der Handelsbilanz, soweit nicht zwingende Vorschriften des EStG 1988 entgegenstehen.

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Folgende Fälle einer "Konkurrenz" zwischen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind denkbar:

  • Bloß eine der beiden Vorschriften ist zwingend, die andere nachgiebig: Es gilt die zwingende Norm.

Zwingendes Steuerrecht, nachgiebiges Handelsrecht.

Beispiel 1:

Für den entgeltlich erworbenen (derivativen) Firmenwert besteht handelsrechtlich nach § 203 Abs. 5 HGB ein Aktivierungswahlrecht, steuerlich hingegen Aktivierungspflicht.

Beispiel 2:

Für Abgelder besteht handelsrechtlich nach § 198 Abs. 7 HGB ein Aktivierungswahlrecht, steuerrechtlich immer Aktivierungspflicht. Für die Steuerbilanz des § 5-Ermittlers gehen die zwingenden steuerrechtlichen Bestimmungen vor.

Zwingendes Handelsrecht, nachgiebiges Steuerrecht.

Beispiel:

Bei der Bewertung des Anlagevermögens müssen nach § 204 Abs. 2 HGB "bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung" außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden (bedingtes Niederstwertprinzip). Nach dem Steuerrecht kann (muss nicht) der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988). Das Handelsrecht geht vor.

  • Sowohl Steuerrecht als auch Handelsrecht enthalten zwingende Normen, die einander widersprechen; für steuerliche Zwecke ist die zwingende Norm des Steuerrechtes maßgeblich.

Beispiel:

Nach § 6 Z 5 EStG 1988 ist die Einlage eines innerhalb der letzten 10 Jahre angeschafften Grundstücks mit den tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Nach § 202 Abs. 1 HGB ist die Einlage mit dem Wert anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen ein geringerer Wert ergibt. Das Steuerrecht geht vor.

  • Sowohl Handelsrecht als auch Steuerrecht enthalten nachgiebiges Recht; der in der Handelsbilanz vorgenommene Ansatz ist für die steuerliche Gewinnermittlung bindend.

Beispiel:

Bei einer nicht dauernden Wertminderung des Anlagevermögens besteht sowohl im Handelsrecht (§ 204 Abs. 4 HGB) als auch im EStG 1988 (§ 6 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988) ein Abwertungswahlrecht.

  • Für die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen ist Voraussetzung, dass diese in der Handelsbilanz ausgewiesen werden (so genanntes umgekehrtes Maßgeblichkeitsprinzip, siehe Rz 2472).

Beispiel:

Macht ein § 5-Ermittler in der Handelsbilanz von den Anschaffungskosten einer Maschine einen Investitionsfreibetrag a) nicht oder b) nur in Höhe von 5% gewinnmindernd geltend, kann er in der Steuerbilanz a) ebenfalls keinen oder b) keinen höheren Satz als 5% (etwa den Höchstsatz) ansetzen.

  • Die Bilanzierung ist im Handelsrecht geregelt, während im Steuerrecht eine eigene Bestimmung fehlt. Widerspricht der in der Handelsbilanz zulässig gewählte Ansatz nicht steuerlichen Grundsätzen, ist er iSd der ergänzenden Maßgeblichkeit auch für die Steuerbilanz bindend.

Beispiel:

Ingangsetzungs- und Erweiterungskosten (siehe Rz 2413)