Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2 Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren

Artikel 253b
(1) Die Anträge auf Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens sind auf dem Vordruck in Anhang 67 oder in dem entsprechenden elektronischen Format zu stellen. (2) Stellt die bewilligende Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags unter Angabe von Gründen auf, die entsprechenden Informationen zu übermitteln. (3) Der Antrag wird nicht genehmigt, wenn a) er den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht; b) er nicht bei den zuständigen Zollbehörden eingereicht wurde; c) der Antragsteller wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde; d) gegen den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist. (4) Vor der Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren prüfen die Zollbehörden die Bücher des Antragstellers, es sei denn, sie können sich auf die Ergebnisse einer früheren Prüfung stützen.