Richtlinie des BMF vom 17.03.2010, BMF-010311/0026-IV/8/2010
gültig von 17.03.2010 bis 25.11.2010
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.1. Einfuhr in die Gemeinschaft

(1) Für die Einfuhr von Arten der Anhänge A oder B sind erforderlich:

1.eine Einfuhrgenehmigung (siehe Abschnitt 4.4.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638"), ausgestellt im Bestimmungsmitgliedstaat (Abschnitt 1 Z 8)

UND

2.für Arten, die auch im Anhang I, II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.8.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400"), falls im Feld 24 der Einfuhrgenehmigung angekreuzt ist, dass diese Unterlagen der Einfuhrzollstelle vorzulegen sind,

An Stelle der Einfuhrgenehmigung können vorgelegt werden

  • eine Wanderausstellungsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.5.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7323"), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Wanderausstellung sind, oder
  • eine Reisebescheinigung (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7324"), für rechtmäßig erworbene, lebende, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltene Tiere, oder
  • eine Musterkollektionsbescheinigung (siehe Abschnitt 4.6a.), sofern die Exemplare rechtmäßig erworbenen wurden und Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden.

(2) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs C sind erforderlich:

1.eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639")

UND

2.für Arten, die auch im Anhang II oder III angeführt sind, die (Wieder-)Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.6.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C400").

(3) Für die Einfuhr von Arten des Anhangs D ist eine vom Einführer ausgefüllte und von der Zollstelle zu bestätigende Einfuhrmeldung (siehe Abschnitt 4.9.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C639") erforderlich.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:17.03.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Stammfassung:BMF-010311/0048-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.4
aufgenommen am: 17.03.2010 13:25:11
Dokument-ID: af124189-30ec-4acc-ac8c-c8c6d78951df
Segment-ID: af6389b5-a69f-41ca-b2a3-abddb1c0e84c
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