Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0051-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.08.2008

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 8. Ausnahmen
  • 8.2. Grüne Liste

8.2.5. Nachweise für den Transport von Grüne-Liste-Abfällen zur Verwertung

(1) Gemäß Artikel 11 der EG-VerbringungsV sind beim Transport von Grüne-Liste-Abfällen zur Verwertung folgende vom Abfallbesitzer unterzeichnete Angaben mitzuführen:

a)Name und Anschrift des Besitzers;

b)handelsübliche Bezeichnung der Abfälle;

c)Menge der Abfälle;

d)Name und Anschrift des Empfängers;

e)Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG (siehe Abs. 2), wobei die Angabe des entsprechenden Codes (R1 bis R13) ausreicht;

f)voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbringung.

Als Nachweise (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") sind auch Lieferscheine, Frachtbriefe u.dgl. anzusehen, wenn alle geforderten Angaben aufscheinen und diese eigenhändig unterfertigt sind.

(2) Im Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG bzw. im Anhang 2 des AWG 2002 sind die nachstehend angeführten Verwertungsverfahren aufgeführt, die in der Praxis angewandt werden. Demnach sind Abfälle so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet kann und dabei solche Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt nicht schädigen können:

R1Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6Regenerierung von Säuren oder Basen

R7Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen

R8Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle).

(3) Bestehen Zweifel, ob Abfälle im Hinblick auf die Grüne Liste bewilligungspflichtig sind, ist nach Abschnitt 9 vorzugehen (Feststellungsbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde).