Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 19.01.2011

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
  • 12.5 Behinderungen (§ 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 EStG 1988)

12.5.4 Übersichten über mögliche Freibeträge

863

12.5.4.1 Behinderte

Freibetrag

Behinderte ohne Pflegegeld

Behinderte mit Pflegegeld

Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 25% und mehr

ja

nein *)

Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung

ja

ja

Freibetrag für eigenes KFZ bei Gehbehinderung

ja

ja

Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes KFZ) bei Gehbehinderung

ja

ja

Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung

ja

ja

*) wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde.

864

12.5.4.2 Behinderte Kinder

 

Behinderung mindestens 25% ohne erhöhte Familienbeihilfe

Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe

Behinderung mit erhöhter Familienbeihilfe und mit Pflegegeld

Pauschaler Freibetrag je nach Grad der Behinderung gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988

ja

nein

nein

Pauschaler Freibetrag von 262 Euro

nein

ja

ja (gekürzt um Pflegegeld)

Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung

ja

nein

nein

Freibetrag für eigenes KFZ

nein

nein

nein

Freibetrag für Taxikosten

nein

nein

nein

Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung

ja

ja

ja

Schulgeld für Behindertenschule

ja

ja

ja (gekürzt um Pflegegeld)