Richtlinie des BMF vom 09.11.2010, BMF-010313/0843-IV/6/2010
gültig von 09.11.2010 bis 01.02.2012
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 5. Verschlussanerkenntnis

5.1. Allgemeines

5.1.1. Straßenfahrzeuge

Straßenfahrzeuge, die den Bestimmungen gemäß Anlage 2 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entsprechen, werden zu Beförderung von Waren unter Zollverschluss durch Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung, Approval Certificate, Certificat d`agrement)

1) einzeln

oder

2) nach der Bauart-Konstruktionstyp

nach dem Muster der Anlage 1 zugelassen.

Dem Verschlussanerkenntnis ist eine beglaubigte Fotografie oder Zeichnung beizufügen.

Die Zahl der beigefügten Dokumente ist unter der Nr. 6 des Verschlussanerkenntnisses zu vermerken.

In allen Fällen, in denen mehr als ein Verschluss für die Nämlichkeitssicherung verwendet wird (insbesondere bei Spezial- und Tankfahrzeugen), ist die Anzahl der verwendeten Verschlüsse unter Punkt 5 des Verschlussanerkenntnisses zu vermerken. Die Stellen, an denen die Zollverschlüsse angelegt werden, sind in den beizulegenden Fotografien oder Zeichnungen durch Einzeichnen von Kreisen oder Pfeilen kenntlich zu machen.

Bei Verlängerung oder Erneuerung der Verschlussanerkenntnisse für Straßenfahrzeuge mit mehr als einem Verschluss ist vor angeführte Vorgangsweise zum Zeitpunkt der Verlängerung oder Erneuerung durchzuführen. Bis spätestens 5. November 2005 müssen alle in Österreich ausgestellten Verschlussanerkenntnisse dieser Bestimmung entsprechen.

5.1.2. Behälter

Behälter, die den Bestimmungen der Anlage 7 Teil I des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entsprechen, werden

1) auf der Herstellungsstufe nach der Bauart ( Konstruktionstyp ) durch die Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses nach dem Muster in der Anlage 2 ( =Zulassung auf der Herstellungsstufe)

oder

2) nach der Herstellung, entweder einzeln oder für eine bestimmte Zahl von Behältern des gleichen

Typs durch Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses nach dem Muster der Anlage 3

(=Zulassung auf einer späteren Stufe als der Herstellung) zugelassen.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:10.11.2010
Anmerkungen:
  • Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen des TIR Übereinkommens von 1975 und den darin enthaltenen Anlagen.
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:TIR Übereinkommen von 1975, TIR Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung von Strassenfahrzeugen, Zulassung von Behältern, Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom TIR Verfahren, Vertragsparteien
Stammfassung:BMF-010313/0028-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26542.5
aufgenommen am: 10.11.2010 09:26:32
Dokument-ID: bb11c71d-50dc-4c37-81a0-fc11547a3cc7
Segment-ID: b37e7f51-7ad5-4e0c-b7ef-3bee0bbac522
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