

Hinweis Beachte
- 6. Suchverfahren
6.5. Abgabenerhebung
(1) Kommt im Rahmen des Such- und Nacherhebungsverfahrens hervor, dass die Zollschuld entstanden ist, leitet das Zollamt Wien die fristgerechte Abgabenerhebung ein. Im Carnet TIR-Verfahren ist dies das Zollamt Wien. Dabei sind nachstehende Punkte zu beachten:
- Bei der Durchführung des Suchverfahrens ist grundsätzlich innerhalb der in Abschnitt 6.0. genannten Fristen vorzugehen. Die Mitteilung an den Bürgen hat jedoch zwingend innerhalb der Frist von 12 Monaten nach Eröffnung des Versandverfahrens zu erfolgen.
- Die Mitteilung an den bürgenden Verband und den Carnetinhaber im Carnet TIR Verfahren erfolgt durch das Zollamt Wien gemäß Abschnitt 6.2.
- Wird im Rahmen des Such- und Mahnverfahrens kein Nachweis für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens erbracht, ist spätestens nach 10 Monaten ab der Ausstellung des Carnet TIR eine fristgerechte Abgabenerhebung gemäß Artikel 456 Abs. 2 ZK-DVO durchzuführen.
- Die Ermittlungen im Rahmen des Suchverfahrens sind von den Zollstellen so durchzuführen, dass sie alle für die Erhebung der Abgaben erforderlichen Daten erhält, damit das Zollamt Wien die Erhebung der Eingangsabgaben durchführen kann.
(2) Neben dem Inhaber des Carnet TIR wird auch der Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie einem Versandverfahren unterliegen, Abgabenschuldner. Falls die Zollschuld nach Artikel 203 Abs. 1 ZK entstanden ist, kommen gemäß Absatz 3 dieses Artikels weitere Personen (zB der Dieb einer im Carnet TIR-Verfahren befindlichen Ware) als Abgabenschuldner in Betracht.
(3) Grundsätzlich sind zunächst sämtliche im Inland ansässigen Abgabenschuldner unter Hinweis auf das Gesamtschuldverhältnis durch Bescheid in Anspruch zu nehmen. Ist neben dem Carnetinhaber auch der Warenempfänger Abgabenschuldner, so kann jedoch von der Inanspruchnahme des Carnetinhaber zunächst abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Warenempfänger den Abgabenbetrag entrichten wird.
(4) Sofern ein nicht zur Zahlung verpflichteter Dritter (zB Warenempfänger, der nicht Zollschuldner geworden ist) bereit ist, die Abgaben zu entrichten, wird diesem unter Angabe der Geschäftszahl des Abgabenbescheides eine Mitteilung über die Höhe des Abgabenbetrages übersandt. Um eine Zuordnung durch die Abgabensicherung zu ermöglichen, ist der Empfänger der Mitteilung aufzufordern, bei Zahlung stets diese Geschäftszahl anzugeben. Diesem Personenkreis wird weder der Bescheid noch dessen Ablichtung übersandt.
(5) Wenn die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung nicht bekannt sind und auch in angemessener Zeit nicht festgestellt werden können, sind sie nach Maßgabe von § 184 BAO in Verbindung mit Artikel 31 Zollkodex zu schätzen.
(6) Konnte der Abgabenbetrag für Waren bei nicht erledigten Carnets TIR auf Grund von bestimmten strafbaren Handlungen nicht oder nicht genau innerhalb der Dreijahresfrist ermittelt werden, beträgt die Frist für die Festsetzung der Abgaben gegenüber den Abgabenschuldnern zehn Jahre (§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in Verbindung mit Artikel 221 Abs. 3 ZK).
(7) Sind die Bemessungsgrundlagen trotz Vorliegens einer strafbaren Handlung bereits vor Ablauf der in Artikel 221 Abs. 3 ZK genannten Frist von drei Jahren bekannt, sodass die genaue Berechnung der Abgaben erfolgen kann, ist dem Abgabenschuldner die Höhe des Abgabenbetrages auch innerhalb dieser Frist mitzuteilen; eine Verlängerung der Frist über den Zeitraum von drei Jahren hinaus scheidet in diesen Fällen aus (Artikel 218 Abs. 3 ZK und Artikel 221 Abs. 3 ZK).
(8) Für Gemeinschaftswaren wie zB ausfuhrerstattungsberechtigte Agrarprodukte, die gemäß Artikel 91 Abs. 1 Buchstabe b ZK iVm Artikel 340c Abs. 3 ZK-DVO in das externe Versandverfahren überführt werden, kann - solange sie die Gemeinschaft nicht verlassen haben - keine Zollschuld im Sinne des Art. 203 und Art. 204 ZK entstehen. Dies gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 UStG 1994). Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit den oben erwähnten externen Versandverfahren führen daher nicht zur Zollschuldentstehung, können allerdings Auswirkungen im Finanzstrafrecht und im Zollverfahrensrecht (Artikel 94 Abs. 3 Buchstabe c ZK und Artikel 94 Abs. 4 Buchstabe a ZK) haben.
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