Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010203/0344-VI/6/2006 gültig von 01.02.2007 bis 11.01.2009

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988)
  • 22.4 Spekulationsgeschäfte (§ 30 EStG 1988)

22.4.3 Grundstücke

22.4.3.1 Veräußerung unentgeltlich erworbener Grundstücke

22.4.3.1.1 Zusammenrechnung der Besitzzeiten
6628

Ein Spekulationsgeschäft kann auch dann gegeben sein, wenn ein Grundstück vom Veräußerer unentgeltlich erworben worden ist (Erbschaft, Vermächtnis, Erbteilung, Erwerb zwecks Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen, Schenkung, gemischte Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Erwerb gegen Versorgungs- und Unterhaltsrente). In diesem Fall ist für die Berechnung der Spekulationsfrist auf den (letzten) Anschaffungszeitpunkt des (der) Rechtsvorgänger(s) abzustellen (§ 30 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988).

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat ein unbebautes Grundstück durch Schenkung erworben. Der Geschenkgeber hat das Grundstück seinerseits durch Erbschaft erworben. Das Grundstück wurde vom Erblasser am 1. Oktober 1993 angeschafft. Die Spekulationsfrist läuft bis einschließlich 1. Oktober 2003.

22.4.3.1.2 Anrechnung der Erbschafts(Schenkungs-)Steuer
6629

Gemäß § 30 Abs. 7 EStG 1988 wird die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, im Ausmaß einer sonst entstehenden Doppelbelastung auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes des Wirtschaftsgutes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat. Eine Doppelbelastung kann nur insoweit vorliegen, als die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts-(Schenkungs-)Steuer die Anschaffungskosten überstiegen hat. Bei Grundstücken und Gebäuden, bei denen die Erbschafts- und Schenkungssteuer nach dem Einheitswert bemessen wird, ist daher im Regelfall keine Anrechnung vorzunehmen.

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger erwirbt im Erbweg ein vom Erblasser um 500.000 S angeschafftes Grundstück. Das Grundstück wird vier Jahre nach der Anschaffung um 800.000 S verkauft. Der Einheitswert im Zeitpunkt des Erbfalles beträgt 100.000 S.

Die Erbschaftssteuer wird vom Einheitswert in Höhe von 100.000 S bemessen. Die auf den Spekulationsüberschuss von 300.000 S entfallende Einkommensteuer kann nicht ermäßigt werden, weil insoweit keine Doppelbelastung mit Erbschaftssteuer vorliegt.

Beispiel 2:

Modifikation des Beispiels 1: Das ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmete Grundstück wurde in Bauland umgewidmet, der Einheitswert wurde mit 600.000 S festgestellt. Die Erbschaftssteuer wird von diesem Einheitswert bemessen. Hinsichtlich eines Betrages von 100.000 S, um den der Einheitswert im Zeitpunkt des Erbfalles (600.000 S) die Anschaffungskosten (500.000 S) übersteigt, liegt eine Doppelbelastung vor; das ist ein Sechstel der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer und ein Drittel der Spekulationseinkünfte. Es ist somit dem Grunde nach ein Sechstel der auf das Grundstück entfallenden Erbschaftssteuer anrechenbar. Der Höhe nach ist die Anrechnung mit einem Drittel der auf die Spekulationseinkünfte entfallenden Einkommensteuer begrenzt.