Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0074-IV/7/2014 gültig ab 01.07.2014

UP-5100, Arbeitsrichtlinie CARIFORUM

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-3601.

10. Ceuta und Melilla

Im Sinne dieses Ursprungsprotokolls schließt der Begriff "Gemeinschaft" (EU) Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" (EU) schließt Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas nicht ein.

Für die Feststellung, ob Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla als Ursprungserzeugnisse der CARIFORUM-Staaten angesehen werden können, gilt dieses Ursprungsprotokoll sinngemäß.

Werden Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla oder in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, in einem CARIFORUM-Staat be- oder verarbeitet, so gelten sie als in einem CARIFORUM-Staat vollständig gewonnen oder hergestellt.

Die in Ceuta und Melilla oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem CARIFORUM-Staat vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien in einem CARIFORUM-Staat weiter be- oder verarbeitet werden.

Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 gelten nicht ausreichenden Be oder Verarbeitungen (Minimalbehandlungen) nicht als Be- oder Verarbeitung.

Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderung des Protokolls

Der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EG kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.