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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0035-IV/8/2016 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2018

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)

2.2. Einfuhr von verbotenen Waffen der Kategorie A und verbotener Munition

(1) Verbotene Waffen (Abschnitt 1.3.) und verbotene Munition (Abschnitt 1.2.) unterliegen gemäß § 17 Abs. 3 WaffG einem Einfuhr- (und Durchfuhr-)Verbot, es sei denn, die Einfuhr (Durchfuhr) wurde von der Sicherheitsbehörde erster Instanz mit Bescheid (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7460") bewilligt. Eine solche Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn für die Waffen ein Waffenpass oder eine Waffenbesitzkarte vorgewiesen wird.

(2) Wenn im Zuge der Abfertigung das Vorhandensein solcher Waffen oder Munition festgestellt wird und keine Ausnahmebewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7460") vorliegt, so ist über den Abfertigungsantrag nicht abzusprechen. Das Zollamt hat unverzüglich, in der Regel fernmündlich oder fernschriftlich, die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz zu verständigen und zu ersuchen, ehestens eines ihrer Organe zur weiteren Veranlassung zum Abfertigungsort zu entsenden. Im Fall einer Beschlagnahme durch die SicherheitsbehördeFalle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäßes sich um Artikel 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten undeinfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten.

(3) Für die Einfuhr von Kriegsmaterial gelten die Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401).