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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
- 3.4. Schwarzer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
- 3.4.3. Im Vermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer anderen beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person
3.4.3.8. Darstellung in Tabellenform
Besteuerung von schwarzen Fonds |
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|
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Ausschüttung |
|||||
Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
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gesamte Ausschüttung |
ja |
Ja |
25% |
ja |
nein |
ausschüttungsgleicher Ertrag |
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Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
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Wert gemäß § 42 Abs. 2 |
ja |
nein |
25% |
--- |
nein |
Sicherungssteuer |
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Wert gemäß § 42 Abs. 4 |
ja 1) |
ja |
25% |
nein 2) |
--- |
1) Bei Unterlassen der Beibringung einer Bestätigung der Offenlegung.
2) Die Sicherungssteuer ist im Wege der Veranlagung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen.
3.4.4. Im Vermögen einer eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung
Zur Behandlung von ausländischen Investmentfondsanteilen im Vermögen eigennütziger oder gemischtnutziger Privatstiftungen siehe StiftR 2001 Rz 89 bis Rz 91b.
3.5. Mitwirkungspflicht des Anteilinhabers
Inhaber von Anteilscheinen an ausländischen Fonds unterliegen - wie es im Steuerrecht bei Auslandsbeziehungen allgemeiner Grundsatz ist - einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Erforschung der steuerlich relevanten tatsächlichen Verhältnisse.
Randzahlen 465 bis 499: derzeit frei