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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
  • 3.4. Schwarzer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
  • 3.4.3. Im Vermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer anderen beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person

3.4.3.8. Darstellung in Tabellenform

462

 

Besteuerung von schwarzen Fonds

  • juristische Person
  • beschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 KStG 1988
  • Fondsanteil nicht im Betriebsvermögen
  • inländische kuponauszahlende Stelle

Ausschüttung


Steuerpflicht

KESt

Steuersatz

endbesteuert

Quellensteueranrechnung

gesamte Ausschüttung

ja

Ja

25%

ja

nein

ausschüttungsgleicher Ertrag


Steuerpflicht

KESt

Steuersatz

endbesteuert

Quellensteueranrechnung

Wert gemäß § 42 Abs. 2

ja

nein

25%

---

nein

Sicherungssteuer

Wert gemäß § 42 Abs. 4

ja 1)

ja

25%

nein 2)

---

1) Bei Unterlassen der Beibringung einer Bestätigung der Offenlegung.

2) Die Sicherungssteuer ist im Wege der Veranlagung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen.

3.4.4. Im Vermögen einer eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung

463

Zur Behandlung von ausländischen Investmentfondsanteilen im Vermögen eigennütziger oder gemischtnutziger Privatstiftungen siehe StiftR 2001 Rz 89 bis Rz 91b.

3.5. Mitwirkungspflicht des Anteilinhabers

464

Inhaber von Anteilscheinen an ausländischen Fonds unterliegen - wie es im Steuerrecht bei Auslandsbeziehungen allgemeiner Grundsatz ist - einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei der Erforschung der steuerlich relevanten tatsächlichen Verhältnisse.

Randzahlen 465 bis 499: derzeit frei