Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
  • Unterabschnitt 1 Einzelsicherheit
Artikel 348

(1) Die Stelle der Bürgschaftsleistung kündigt die Bürgschaft, wenn die zum Zeitpunkt der Annahme der Bürgschaftserklärung geltenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch der Bürge kann die Bürgschaft jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung wird am sechzehnten Tag nach ihrer Mitteilung an den Bürgen oder die Stelle der Bürgschaftsleistung wirksam.

Vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung an können vorher ausgegebene Sicherheitstitel nicht mehr zur Überführung von Waren in das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet werden.

(3) Der Mitgliedstaat, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört, teilt der Kommission unverzüglich die Kündigung sowie den Tag ihres Wirksamwerdens mit. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.