

- 3. Zollamtliche Abfertigung
3.3. Erforderliche Unterlage
(1) Das vom Grenztierarzt mit Unterschrift und Dienstsiegel versehene Original und eine Kopie der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N853" in Verbindung mit "7280", "7281", "7282", "7283", "7284", "7285" oder "7286") sind der der Veterinärkontrollstelle zugeordneten Grenzzollstelle vorzulegen und bilden eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK.
(2) Diese Grenzzollstelle hat die Übereinstimmung der Sendung mit der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung zu überprüfen. Im gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) für Erzeugnisse - siehe Muster 1 in Anlage 3 - bzw. im gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE-Tiere) für lebende Tiere - siehe Muster 2 in Anlage 3 - sind (auf dem Original und der Kopie) folgende Vermerke anzusetzen:
in Feld 38 GVDE bzw. in Feld 40 GVDE-Tiere:
- sofern die in Feld 16 GVDE bzw. Feld 17 GVDE-Tiere angeführte Plombe entfernt wurde und eine neue Zollplombe angelegt wird, die Nummer der Zollplombe, eventuell zusätzlich zu dem vom Grenztierarzt allenfalls vermerkten veterinärbehördlichen Packstück- oder Raumverschluss;
- sofern die in Feld 16 GVDE bzw. Feld 17 GVDE-Tiere angeführte Plombe belassen oder keine Plombe angelegt wird ist das Feld 38 durchzustreichen;
Für die Eintragungen in das Feld 38 GVDE bzw. Feld 40 GVDE-Tiere muss eine andere Farbe als schwarz verwendet werden.
in Feld 42 GVDE bzw. in Feld 43 GVDE-Tiere:
die WE.Nr. der zugehörigen Anmeldung und den Vermerk "T 5", sofern die zusätzliche zollamtliche Überwachung gemäß dem T 5-Verfahren bis zum Bestimmungsort zu erfolgen hat.
(3) Die Kopie der veterinärrechtlichen Abfertigungsbescheinigung ist von der der Veterinärkontrollstelle zugeordneten Grenzzollstelle einzuziehen und der bezughabenden Anmeldung anzuschließen. Das Original ist dem Anmelder zurückzugeben und hat die Sendung in folgenden Fällen zu begleiten:
1.solange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht;
2.falls die Sendung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im ersten Betrieb oder im ersten Zentrum oder der ersten Einrichtung, für die sie bestimmt ist.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 30.04.2009 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Tiere, Tierseuchen |
Stammfassung: | BMF-010311/0032-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27333.12 aufgenommen am: 30.04.2009 17:12:59 Dokument-ID: 71ae7b83-aee7-4317-925a-ce43366380fe Segment-ID: b7492b51-a2ea-4c61-b500-e98be798b0a0 |
