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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 74 Besondere Vorschriften für Ersatzwaren
Artikel 541
1. Reis
Reis der Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur gilt nur dann als Ersatzware, wenn er zum selben achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur gehört. Für Reis, dessen Körner eine Länge von 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite 3 oder mehr beträgt, sowie für Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis zur Breite 2 oder mehr beträgt, wird die Äquivalenz nur anhand des Verhältnisses der Länge zur Breite bestimmt. Die Messung erfolgt nach Maßgabe des Anhangs A Nummer 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis.
Die Verwendung von Ersatzwaren ist verboten, wenn die Vorgänge der aktiven Veredelung die in Anhang 72 zu dieser Verordnung aufgeführten üblichen Behandlungen betreffen.
2. Weizen
Als Ersatzware für Nichtgemeinschaftsweizen darf nur Weizen des gleichen achtstelligen KN-Codes und mit derselben Handelsqualität und denselben technischen Merkmalen verwendet werden, der in einem Drittland geerntet und in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurde.
Jedoch
- können Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Ersatzwaren für Weizen auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Prüfung durch den Ausschuss festgelegt werden;
- kann Hartweizen aus Gemeinschaftserzeugung als Ersatzware für Hartweizen mit Drittlandsursprung verwendet werden, sofern er zur Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 bestimmt ist.
3. Zucker
Als Ersatzware für rohen Rohrzucker des Codes 1701 11 90 der Kombinierten Nomenklatur kann roher Zucker aus Zuckerrüben des Codes 1701 12 90 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 1701 99 10 (Weißzucker) gewonnen werden.
4. Lebende Tiere und Fleisch
Bei der aktiven Veredelung von lebenden Tieren und Fleisch ist die Verwendung von Ersatzwaren nicht zulässig.
Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Ersatzwaren können für Fleisch auf der Grundlage einer Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Der Ausschuss prüft die Frage, ob die Verwendung von Ersatzwaren wirtschaftlich notwendig ist, und den Entwurf der von der betroffenen Zollbehörde vorgesehenen Kontrollmaßnahmen.
5. Mais
Die Verwendung von Gemeinschaftsmais als Ersatzware für Nichtgemeinschaftsmais ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Bei Mais, der als Tierfuttermittel verwendet wird, ist die Verwendung von Ersatzwaren möglich, sofern ein Zollkontrollsystem eingerichtet wird, um sicherzustellen, dass der Nichtgemeinschaftsmais tatsächlich zu Tierfuttermitteln verarbeitet wird.
2. Bei Mais, der zur Herstellung von Stärke und stärkehaltigen Erzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der amylopektinreichen Sorten ("wachsartiger Mais" oder "Waxymais"), die nur untereinander äquivalent sind.
3. Bei Mais, der zur Herstellung von Grieserzeugnissen verwendet wird, ist der Ersatz durch alle Sorten möglich, mit Ausnahme der glasartigen Sorten ("Plata"-Mais des Typs "Duro", "Flint"-Mais), die nur untereinander äquivalent sind.
6. Olivenöl
A. Die Verwendung von Ersatzwaren ist nur in den folgenden Fällen und unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Bei nativem Olivenöl
extra
a) in der
Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl extra des KN-Codes 1509 10 90, das
der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe a) des Anhangs der Verordnung Nr.
136/66/EWG des Rates entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der
Gemeinschaft erzeugtes natives Olivenöl extra desselben KN-Codes verwendet
werden, sofern bei der Veredelung natives Olivenöl extra desselben KN-Codes
gewonnen wird, das die Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe a) des oben
genannten Anhangs erfüllt;
b) in der Gemeinschaft
erzeugtes natives Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90, das der Beschreibung
unter Nummer 1 Buchstabe b) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG
entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes
natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern bei der
Veredelung natives Olivenöl desselben KN-Codes gewonnen wird, das die
Anforderungen der Nummer 1 Buchstabe b) des oben genannten Anhangs
erfüllt;
c) in der Gemeinschaft
erzeugtes gewöhnliches natives Olivenöl des KN-Codes 1509 10 90, das
der Beschreibung unter Nummer 1 Buchstabe c) des Anhangs der Verordnung Nr.
136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft
erzeugtes gewöhnliches natives Olivenöl desselben KN-Codes verwendet
werden, sofern folgende Veredelungserzeugnisse
entstehen:
d) in der Gemeinschaft
erzeugtes natives Lampantöl des KN-Codes 1509 10 10, das der Beschreibung
unter Nummer 1 Buchstabe d) des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG
entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes
natives Lampantöl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern folgende
Veredelungserzeugnisse entstehen:
2. Bei Oliventresteröl
In der Gemeinschaft erzeugtes rohes Oliventresteröl des KN-Codes 1510 00 10, das der Beschreibung unter Nummer 4 des Anhangs der Verordnung Nr. 136/66/EWG entspricht, kann als Ersatzware für nicht in der Gemeinschaft erzeugtes rohes Oliventresteröl desselben KN-Codes verwendet werden, sofern als Veredelungserzeugnis durch Verschnitt mit in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl des KN-Codes 1510 00 90 der Beschreibung unter Nummer 6 des oben genannten Anhangs entsprechendes Oliventresteröl des KN-Codes 1509 00 90 gewonnen wird.
B. Die unter Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich sowie unter Buchstabe A Nummer 2 genannten Verschnitte mit in derselben Weise verwendetem nicht in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl sind nur dann zulässig, wenn das Verfahren in einer Art und Weise überwacht wird, dass der Anteil von nicht in der Gemeinschaft erzeugtem nativem Olivenöl an der Gesamtmenge der ausgeführten Mischung festgestellt werden kann.
C. Die Veredelungserzeugnisse sind in unmittelbare Umschließungen mit einem Inhalt von 220 Litern oder weniger abzufüllen. Abweichend hiervon können die Zollbehörden im Falle von genehmigten Behältern von höchstens 20 Tonnen die Ausfuhr von Öl, das den oben genannten Punkten entspricht, unter der Bedingung zulassen, dass eine systematische Qualitäts- und Mengenkontrolle der ausgeführten Ware stattfindet.
D. Die Überprüfung der Verwendung der
Ersatzwaren erfolgt hinsichtlich der für den Verschnitt verwendeten
Ölmengen anhand der Geschäftsbuchhaltung und hinsichtlich der
Qualität durch Vergleich der technischen Merkmale der Warenproben des
Nichtgemeinschaftsöls, die zum Zeitpunkt der Überführung in das
Verfahren entnommen wurden, mit den technischen Merkmalen der Warenproben des
verwendeten Gemeinschaftsöls, die zum Zeitpunkt der Herstellung des
betreffenden Veredelungserzeugnisses entnommen wurden, und den technischen
Merkmalen der Warenproben des Veredelungserzeugnisses, die zum Zeitpunkt der
effektiven Ausfuhr bei der Ausgangszollstelle entnommen wurden. Die Probenahme
erfolgt nach den internationalen Normen EN ISO 5555 (Entnahme der Proben) und EN
ISO 661 (Transport der Proben ins Laboratorium und Vorbereitung der
Untersuchungsproben). Der Analyse werden die Parameter des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der
Kommission(1),
zugrunde
gelegt.
(1)
ABl. Nr. L 248 vom 05.09.1991 S.1
7. Milch und Milcherzeugnisse
Die Verwendung von Ersatzwaren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Das Gesamtgewicht von Milchtrockenmasse, Milchfett und Milchprotein der Einfuhrwaren darf das jeweilige Gesamtgewicht dieser Inhaltsstoffe in den Ersatzwaren nicht überschreiten. Wo der wirtschaftliche Wert der Einfuhrwaren indessen nur durch ein oder zwei der vorgenannten Inhaltsstoffe bestimmt wird, kann das Gesamtgewicht ausschließlich nach diesem Inhaltsstoff bzw. diesen Inhaltsstoffen berechnet werden. In der Bewilligung sind die Einzelheiten zu regeln, insbesondere für welchen Bezugszeitraum das Gesamtgewicht zu berechnen ist. Der Bezugszeitraum darf vier Monate nicht überschreiten.
Das Gewicht der einschlägigen Inhaltsstoffe der Einfuhrwaren und der Ersatzwaren wird auf den Zollanmeldungen und allen Informationsblättern INF 9 oder INF 5 angegeben, so dass die Zollbehörden die Äquivalenz auf Grund dieser Angaben prüfen können.
Physische Kontrollen werden für mindestens 5% der Zollanmeldungen zur Überführung von Einfuhrwaren in das Verfahren sowie der Ausfuhranmeldungen (IM/EX) durchgeführt, und zwar sowohl in Bezug auf die Einfuhrwaren als auch die betreffenden Ersatzwaren.
Physische Kontrollen werden ebenfalls für mindestens 5% der Anmeldungen zur vorzeitigen Ausfuhr sowie der Anmeldungen zum Verfahren (EX/IM) durchgeführt. Dabei werden sowohl die Ersatzwaren vor ihrer Verwendung zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse, als auch die in das Verfahren zu überführenden Einfuhrwaren kontrolliert.
Die physischen Kontrollen umfassen die Überprüfung der Zollanmeldung einschließlich der beigefügten Unterlagen und die Entnahme repräsentativer Proben, die zur Bestimmung der Inhaltsstoffe von einem qualifizierten Labor analysiert werden.
In Mitgliedstaaten, die ein Risikoanalysesystem anwenden, sind niedrigere Probeentnahmesätze zulässig.
Jede physische Kontrolle wird von dem zuständigen Beamten, der die Kontrolle durchgeführt hat, durch einen detaillierten Bericht dokumentiert. Diese Berichte werden in jedem Mitgliedstaat bei den zuständigen Zollbehörden zentralisiert.