

Hinweis Beachte
Titel II - Bewilligung zum Informatikverfahren
1. Bewilligungserteilung
1.1. Vorerhebungen
1.1.1. Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung von Informatikbewilligungen ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz hat (§ 55 Abs. 2 ZollR-DG).
Hat der Antragsteller seinen Sitz oder normalen Wohnsitz nicht im Anwendungsgebiet, so ist für die Erteilung der Bewilligung das Zollamt Innsbruck zuständig (§ 54 Abs. 2 ZollR-DG).
In Einzelfällen kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Bewilligung zum Informatikverfahren vom örtlich zuständigen Zollamt einem anderen sachlich zuständigen Zollamt übertragen werden. Eine diesbezügliche ZuständigkeitsübertragungÜbertragung der Zuständigkeit hat gem. §gemäß § 3 AVOG 2010 71 Abs. 3 BAO im Einvernehmen der beiden betroffenen Zollämter zu erfolgen.
1.1.2. Vorgespräche
Vor Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zum Informatikverfahren sollte vom Interessenten grundsätzlich ein Vorgespräch mit dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt geführt werden.
Im Rahmen des Gespräches wird empfohlen, folgende Themenbereiche zu behandeln:
- Umfang und Art der Zollgeschäfte inim Hinblick auf Notwendigkeit und Nutzen
- System und mögliche Bewilligungsvarianten
- Erfordernisse - personelle und technische Voraussetzungen
- Warenorte - Ansprechpersonen, zuständige Zollstellen/Kundenteams und andere Voraussetzungen
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 31.08.2012 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | e-Zoll |
Stammfassung: | BMF-010313/0044-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27190.2 aufgenommen am: 31.08.2012 09:05:46 Dokument-ID: 757bf013-df4b-4958-bba6-77d5eedc257f Segment-ID: b9b9923e-1343-4034-a79b-aa74066b9b8a |
