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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4403, Arbeitsrichtlinie Ukraine
25. AnwendungsbereichUrsprungserzeugnisse
5.1. Grundsätzliches
5.1.1. Arten des präferentiellen Ursprungs
Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch bilaterale Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.
5.1.2. Gebiet der EU
Der präferenzbegünstigteDas Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr findet nur auf Ursprungserzeugnissezwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der Ukraine Anwendung. Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst das Gebiet der EU und das Gebietbetreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der Ukrainejeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.
5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes
In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.
Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone unter Anwendung der bilateralen Kumulierungsmöglichkeit zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland nur dann das Herstellungsland, wenn die Bearbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.
Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung oder nur eine Minimalbehandlung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.
5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs
Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.
5.2. Allgemeine Vorschriften
Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:
a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
5.3. Ursprung durch Kumulierung
5.3.1. Bilaterale Kumulierung mit Ursprungswaren
Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Landes der Präferenzzone sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.
Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.
5.3.2. Drittlandsmaterialien
Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.
5.3.3. Andorra
Erzeugnisse der HS-Kapitel 25 bis 97 mit Ursprung in Andorra werden von der Ukraine als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
35.3.4. Voraussetzungen für die Anwendung der PräferenzzölleSan Marino
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von der Ukraine als Ursprungserzeugnisse der EU anerkannt.
3.15.4. Allgemeine VoraussetzungenVollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)
Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet eines Staates der jeweiligen Präferenzzone erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig erzeugt in diesem Sinne gelten ausschließlich:
a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;
e)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
Aufh) eine Waredort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die Präferenzzölle nur angewendet zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: können;
i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die EU oder die Ukraine zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
k)dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j hergestellte Waren.
Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres eines Partnerlandes gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" folgende Kriterien erfüllen:
1.die Ware muss vom jeweiligen Abkommen erfasst sein;in einem Mitgliedstaat der EU oder in der Ukraine ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinneunter der Flagge eines Mitgliedstaats der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein;EU oder der Ukraine fahren,
3.die Ware muss ausmindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder Ukraine oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem StaatMitgliedstaat der Präferenzzone direkt inEU oder der Ukraine hat, bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU befördert worden sein;oder der Ukraine sind und - im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte einem Mitgliedstaat der EU oder der Ukraine oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien gehören,
4.die Erfüllungderen Schiffsführung aus Staatsangehörigen der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzung muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden.Mitgliedstaaten der EU oder der Ukraine besteht und
3.2. Präferenzzölle
3.2.1. Allgemein
Die rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen ergibt sich aus dem Abkommen.
3.2.2. Zollpräferenz für rücklangende EU-Ursprungserzeugnisse
Für5. Ursprungserzeugnissederen Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU wird beioder der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz gewährtUkraine besteht.
4. Warenkreis
Das Abkommen umfasst alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs.