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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0230, Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen
3. Blutprodukte
3.1. Abfertigungsvoraussetzungen für Blutprodukte
(1) Die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) bzw. die Verbringung (Abschnitt 1.3.) von Blutprodukten (Abschnitt 1.1.2.) ist gemäß § 12 Abs. 1 AWEG 2010 bzw. § 14 AWEG 2010 nur zulässig, wenn
- das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen im Fall der Einfuhr eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung (siehe Abschnitt 3.1.1.) ausgestellt hat oder
- im Fall der Verbringung eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (siehe Abschnitt 3.1.2.) erfolgt.
(2) Zur Antragstellung auf Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung und zur Meldung sind gemäß § 13 Abs. 1 AWEG 2010 berechtigt:
- öffentliche Apotheken,
- Anstaltsapotheken und
- Unternehmen, die in einer Vertragspartei des EWR zum Vertrieb von Arzneiwaren oder Blutprodukten berechtigt sind.
3.1.1. Verkehrsfähigkeitsbescheinigung für Blutprodukte
(1) Die vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ausgestellte Verkehrsfähigkeitsbescheinigung bildet bei der Abfertigung von Blutprodukten (Abschnitt 1.1.2.) zu den im Abschnitt 1.2. genannten Zollverfahrensarten eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7727"). Bei Fehlen dieser Bescheinigung ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (siehe VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. Die Daten der vorgelegten Einfuhrbescheinigung sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(2) Sofern eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auf eine bestimmte Charge (Chargennummer) lautet, gilt die Bescheinigung nur für Waren mit dieser Chargenbezeichnung. Werden solche Waren beschaut, so sind diese auch auf Übereinstimmung der genehmigten Chargenbezeichnung mit der tatsächlichen Chargenbezeichnung zu überprüfen. Wird dabei eine andere Chargenbezeichnung festgestellt, dürfen die Waren nicht abgefertigt werden.
(3) Sofern die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung auf eine bestimmte Sendung, eine bestimmte Menge oder einen bestimmten Wert lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge (der Wert) auf der Urkunde unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Die Bescheinigung ist, auch wenn sie erschöpft ist, dem Anmelder zurückzugeben. In allen anderen Fällen sind die Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
(4) Bei einem Transport von Blutprodukten im Rahmen der Einfuhr ist die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 15 Abs. 3 AWEG 2010 mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Gemäß § 19 Abs. 1 AWEG 2010 müssen die Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorgewiesen werden.
(6) Übergangsregelung: Auf Grund des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2002 vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ausgestellte Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen für Placenten, menschliches Blut, Antisera und andere Blutfraktionen bleiben bis zu ihrem zeitlichen Ablauf bzw. ihrer mengenmäßigen Erschöpfung weiter gültig. In e-zoll sind diese Unterlagen mit dem Dokumentenartencode 7727 zu erfassen.
3.1.2. Meldungen für Blutprodukte
(1) Bei der Verbringung (Abschnitt 1.3.) von Blutprodukten (Abschnitt 1.1.2.) hat die Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 14 Abs. 1 AWEG 2010 mindestens drei Wochen vor der Verbringung zu erfolgen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7728"). Die Meldung hat unter Verwendung des auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (www.basg.at) zur Verfügung stehenden Formulars zu erfolgen. Eine Eingangsbestätigung dieser Meldung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist nicht vorgesehen. Der Verbringer der Blutprodukte hat daher gesondert nachzuweisen, dass die Meldung mindestens drei Wochen vor der Verbringung erfolgt ist.
Sofern es sich beim Verbringen von Blutprodukten um Arzneispezialitäten handelt, die in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen sind, hat die Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7729"). Dass diese Meldung auch tatsächlich abgegeben wird, ist zollamtlich nicht zu überwachen.
(2) Bei der Abfertigung von Blutprodukten (Abschnitt 1.1.2.) mit Herkunft aus Island, Liechtenstein oder Norwegen zu den im Abschnitt 1.3. genannten Zollverfahrensarten bildet der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 14 Abs. 1 AWEG 2010 eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Bei Fehlen dieses Nachweises ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (siehe VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. Die Daten der vorgelegten Nachweise sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(3) Bei einem Transport von Blutprodukten im Rahmen des Verbringens ist der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 14 Abs. 1 AWEG 2010 mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen (§ 15 Abs. 3 AWEG 2010). Bei einem Transport von Blutprodukten, die in einer Vertragspartei des EWR als Arzneispezialitäten zugelassenen sind, sieht das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 keine Nachweispflicht vor.
(4) Gemäß § 19 Abs. 1 AWEG 2010 müssen die Nachweise der erfolgten Meldung gemäß § 14 Abs. 1 AWEG 2010 (siehe Abs. 1) den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorgewiesen werden.
(5) Bestehen Bedenken, ob eine Verbringung von Blutprodukten trotz vorgelegter Meldung oder eine Verbringung von Blutprodukten, für die keine Unterlagen mitgeführt werden, den Regelungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 entspricht, ist eine Klärung durch Rückfrage im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Tel-Nr. 050 555-36111, E-Mail arzneiwareneinfuhr@ages.at, herbeizuführen.
3.2. Ausnahmen für Blutprodukte
(1) Die Beibringung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen nach Abschnitt 3.1.1. oder eine Meldung nach Abschnitt 3.1.2. sind nicht erforderlich für die Einfuhr oder das Verbringen von geringen Mengen von Blutprodukten, die ausschließlich zum Zweck der Qualitätskontrolle, der Analyse oder für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Menschen bestimmt sind (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7732").
(2) Der Anmelder hat die für die Qualitätskontrolle oder Analyse benötigen Mengen (zB durch Vorlage eines Schreiben des Unternehmens) plausibel zu machen. Sofern es sich beim Empfänger um Universitäten handelt und sich die Menge im Umfang von wenigen Mikro- oder Millilitern durch Universitäten bewegt, kann auf die Vorlage eines derartigen Bestätigungsschreibens verzichtet werden.
(3) Bestehen Bedenken oder Zweifel, ob die Ausnahmeregelung anwendbar ist, ist eine Klärung durch Rückfrage im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Tel-Nr. 050 555-36111, E-Mail arzneiwareneinfuhr@ages.at, herbeizuführen.
3.3. Bezug von Blutprodukten im Fernabsatz
(1) Gemäß § 17 Abs. 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Blutprodukten (Abschnitt 1.1.2), die im Fernabsatz (Abschnitt 1.5.) bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind (Abschnitt 3.1. Abs. 2), verboten. Diese Regelung bedeutet, dass insbesondere Privatpersonen die Bestellung von Blutprodukten zB über das Internet (sowie die anschließende Einfuhr oder Verbringung nach Österreich) verboten ist.
(2) Blutprodukte, die entgegen § 17 Abs. 1 AWEG 2010 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür hat der jeweilige Besteller zu tragen. Überdies ist nach Abschnitt 5 (Strafbestimmungen) vorzugehen.
(3) Das Verbot des grenzüberschreitenden Bezugs von Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, gilt nicht für
- in Österreich als Arzneispezialität zugelassene (siehe Abschnitt 2.4. Abs. 4)
- nicht rezeptpflichtige (siehe Abschnitt 2.4. Abs. 5)
Blutprodukte, die
- in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge (der persönliche Bedarf richtet sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen einer Privatperson, ist aber mit höchstens drei Handelspackungen pro Arzneispezialität begrenzt)
- aus einer Vertragspartei des EWR
- von einer dort zum Versand befugten Apotheke
bezogen werden (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7730"). Hinsichtlich weiterer Voraussetzungen für diese Ausnahmeregelung siehe Abschnitt 2.4. Abs. 4 bis 6. Einer Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (Abschnitt 3.1.2.) bedarf es in diesen Fällen nicht.
(4) Bestehen Zweifel, ob bei einem Bezug von Blutprodukten im Fernabsatz eine in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten vorliegt, ist eine Klärung durch Rückfrage im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Tel-Nr. 050 555-36111, E-Mail arzneiwareneinfuhr@ages.at, herbeizuführen.
3.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll - Blutprodukte
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Blutprodukte (Abschnitt 1.1.2) sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0230-02: Blutprodukte" (VuB-Code "023B") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
7710 |
Medizinprodukte - Ausnahme von VuB 0230 (Arzneiwaren, Blutprodukte, Produkte natürlicher Heilvorkommen) |
siehe Abschnitt 1.1.4. |
7727 |
Bestätigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen - Verkehrsfähigkeit für Blutprodukte |
siehe Abschnitt 3.1.1. |
7728 |
Verbringung von Blutprodukten aus EWR-Staaten - Meldung gem. § 14 Abs. 1 AWEG 2010 an Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen |
siehe Abschnitt 3.1.2. |
7729 |
Verbringung von Blutprodukten, die Arzneispezialitäten sind, aus EWR-Staaten - Meldung gem. § 14 Abs. 1 AWEG 2010 an Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wird innerhalb von zwei Monaten erfolgen |
siehe Abschnitt 3.1.2. |
7730 |
Im Fernabsatz bestellte, in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten - Ausnahme von VuB 0230 (Arzneiwaren, Blutprodukte) |
siehe Abschnitt 3.3. |
7732 |
Ausnahme - Ware von VuB 0230 (Arzneiwaren, Blutprodukte, Produkte natürlicher Heilvorkommen) nicht erfasst |
Codierung von Ausnahmen für Blutprodukte (siehe Abschnitt 3.2.) oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen, siehe Abschnitt 1.1.2.) |
3.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für Blutprodukte
Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.