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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0040-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 15.07.2010

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.2. Munition

(1) Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schusswaffen bestimmt ist.

(2) Unter einem verwendungsfertigen Schießmittel ist nicht die Pulverladung allein, sondern die Gesamtheit des Gegenstandes, die den Gebrauch in einer Schusswaffe erst ermöglicht, zu verstehen.

(3) Nicht als Munition gelten daher Geschosse allein sowie Knallpatronen.

(4) Durch die unter Abschnitt 0.1. Z 2 genannte Verordnung wurde die Einfuhr von Expansivmunition, d.s. Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen, verboten. Dieses Verbot gilt auch für Geschosse und Patronen mit Geschossen, die Explosivstoffe oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten.

(5) Unter die Verbote dieser Verordnung fallen z. B. die so genannten "Exammo"-Patronen. Bei diesen handelt es sich um eine Munitionsart, bei der im Geschoß einlaboriertes Nitrozellulosepulver mittels eines Zündhütchens gezündet wird. Der Explosivstoff wird unmittelbar nach dem Auftreffen des Geschosses auf dem Ziel (menschlicher Körper) chemisch umgesetzt, wobei einerseits Geschoßsplitter weggeschleudert und andererseits Verbrennungen verursacht und Verschmutzungen des Wundbereiches durch Rückstände des Explosivstoffes hervorgerufen werden.

(6) In der Anlage 1 ist diejenige Munition, die den Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 unterliegt, nach der Gliederung des Zolltarifs angeführt.