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Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010216/0005-IV/6/2019 gültig ab 28.11.2019

KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013

Die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 (KStR 2013) stellen einen Auslegungsbehelf zum Körperschaftsteuergesetz 1988 dar und dienen einer einheitlichen Vorgehensweise. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.
  • 17. Hinzurechnungsbesteuerung
  • 17.4 Anwendungsvoraussetzungen für die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a Abs. 4 KStG 1988
  • 17.4.3 Beherrschungstatbestand

17.4.3.4 Verbundene Unternehmen

1248cj

Eine Körperschaft kann den Beherrschungstatbestand entweder alleine oder zusammen mit einem verbundenen Unternehmen erfüllen. Ein verbundenes Unternehmen kann in drei unterschiedlichen Ausprägungen vorliegen, dieses kann gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 in der Beteiligungskette sowohl "unterhalb" (lit. a), "oberhalb" (lit. b) als auch "seitlich" (letzter Satz) der Körperschaft stehen.

1248ck

Die Beteiligungsrichtung "nach unten" gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 lit. a KStG 1988 definiert die klassische Verbundenheit einer Muttergesellschaft an einer Tochtergesellschaft oder Enkelgesellschaft. Ein verbundenes Unternehmen in diesem Sinne liegt vor, wenn die Körperschaft an diesem unmittelbar oder mittelbar eine mindestens 25-prozentige Beteiligung in Form von Kapital oder Stimmrechten hält oder bei diesem einen mindestens 25-prozentigen Gewinnanspruch hat.

Beispiel:

Hinzurechnungsbesteuerung
Die Abbildung veranschaulicht das Vorliegen einer Verbundenheit nach unten hin. 

Die M-GmbH hält unmittelbar 50% der Anteile an der T-GmbH. Aus Sicht der M-GmbH ist die T-GmbH ein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs. 4 Z 2 lit. a KStG 1988.

1248cl

§ 10a Abs. 4 Z 2 lit. b KStG 1988 normiert den Verbundenheitstatbestand in der Beteiligungskette "nach oben hin". Danach liegt ein verbundenes Unternehmen vor, wenn eine juristische oder natürliche Person oder eine Personenvereinigung unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung an der (beherrschenden) Körperschaft in Form von Stimmrechten oder Kapital von mindestens 25% hält oder Anspruch auf mindestens 25% der Gewinne dieser Körperschaft hat.

Beispiel:

Hinzurechnungsbesteuerung
Die Abbildung veranschaulicht das Vorliegen einer Verbundenheit nach oben hin. 

Die M-GmbH hält unmittelbar 50% der Anteile an der T-GmbH. Aus Sicht der T-GmbH ist die M-GmbH ein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs. 4 Z 2 lit. b KStG 1988.

1248cm

Gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 letzter Satz KStG 1988 kann ein verbundenes Unternehmen auch "seitlich", dh. bei einer Schwestergesellschaft der beherrschenden Körperschaft, entstehen. Als verbundene Unternehmen in diesem Sinne gelten auch Unternehmen, an denen verbundene juristische oder natürliche Personen oder Personenvereinigungen ihrerseits Beteiligungen im Sinne der lit. b halten.

Beispiel:

Hinzurechnungsbesteuerung
Die Abbildung veranschaulicht das Vorliegen einer Verbundenheit 'seitlich', dh. im Hinblick auf Schwesterngesellschaften. 

Die M-GmbH hält unmittelbar 50% an der T-GmbH und unmittelbar 50% an der S-GmbH. Aus Sicht der T-GmbH ist die M-GmbH ein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs. 4 Z 2 lit. b KStG 1988. Da die M-GmbH ihrerseits eine Beteiligung iSd § 10a Abs. 4 Z 2 lit. b KStG 1988 an der S-GmbH hält, gilt auch die S-GmbH gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 letzter Satz KStG 1988 als verbundenes Unternehmen der T-GmbH.

1248cn

Ein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs. 4 Z 2 KStG 1988 kann auch durch bloße mittelbare Beteiligungen oder kombiniert durch unmittelbar und mittelbar gehaltene Beteiligungen entstehen. Für die Verbundenheitsquote sind sowohl über juristische Personen als auch über Personengesellschaften mittelbar gehaltene Beteiligungen zu berücksichtigen.

Beispiel:

Hinzurechnungsbesteuerung
Die Abbildung veranschaulicht das Vorliegen einer Verbundenheit über Personengesellschaften. 

Die M-GmbH hält 50% an der M-GmbH & Co OG, die wiederum zu 100% an der T-GmbH beteiligt ist. Da die M-GmbH mittelbar an der T-GmbH mit 50% beteiligt ist, ist aus Sicht der M-GmbH die T-GmbH ein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs. 4 Z 2 lit. a KStG 1988.