Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009 gültig von 14.12.2009 bis 19.07.2011

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988)

31.4 Begünstigte Auslandsbezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988

1227

Werden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen ("Inlandsbezüge"), steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 oder 11 EStG 1988 ("Auslandsbezüge" bei Auslandsmontage oder Entwicklungshilfe) ausgezahlt, ist für die Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Bei elektronischer Übermittlung ist der "Auslandslohnzettel" ausnahmslos unter der Lohnzettelart 2 (siehe Rz 1408) zu übermitteln, weil bei Bezügen, die nach § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988 steuerbefreit sind, ein Doppelbesteuerungsabkommen niemals zur Anwendung kommen kann. Auf dem für die begünstigte Auslandstätigkeit auszustellenden Lohnzettel haben die steuerpflichtigen Bezüge unter der Kennzahl 245, Null zu betragen. Ebenso ist keine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen. Wurden während der Zeit der Auslandstätigkeit auch steuerfreie Bezüge ausgezahlt, die gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei sind (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, steuerfreie Überstundenzuschläge), sind diese unter der Kennzahl 215 einzutragen. Diesfalls vermindert sich der Unterschiedsbetrag zwischen den Bruttobezügen und den in der Spalte Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 in der Vorkolonne unter der Kennzahl 243 einzutragenden Bezügen. Die "Inlandsbezüge" aus diesem Dienstverhältnis sind auf einem weiteren Lohnzettel auszuweisen. Bei mehrmaligen begünstigten Auslandseinsätzen während eines Kalenderjahres sind die "Auslandsbezüge" bzw. die "Inlandsbezüge" auf jeweils einem Lohnzettel zusammenzufassen.

Siehe auch Beispiel Rz 11227.

1228

Bei gleichartigen SteuerfreistellungsverpflichtungenWerden vom Arbeitgeber neben steuerpflichtigen nichtselbständigen Bezügen ("Inlandsbezüge") Bezüge ausbezahlt, für die Österreich nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen ist sinngemäß vorzugehen. Dieskein Besteuerungsrecht hat, ist zB der Fall, wenn eine Auslandstätigkeit eines inländischen Arbeitnehmers nichtfür diese Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel auszustellen. Bei elektronischer Übermittlung ist der "Auslandslohnzettel" unter die Befreiung des § 3der Lohnzettelart 8 (siehe Rz 1408 Abs) zu übermitteln. 1 Z 10 EStG 1988 fälltDer Lohnzettel unterscheidet sich inhaltlich nur dadurch vom Inlandslohnzettel, Österreich aber nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen für diese Bezüge kein Besteuerungsrecht hat und hinsichtlich dieser Bezüge der Progressionsvorbehalt anzuwendendass eine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer nicht auszuweisen ist.

Siehe auch Beispiel Rz 11228.