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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
- 6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten
6.10.3 Pauschale Einkünfteermittlung (§ 2 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)
§ 2. (1) Die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bestimmt sich als durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben oder Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den Umsätzen (§ 125 Abs. 1 lit. a BAO) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der § 22 und § 28 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder zu den Einnahmen jeweils dieser Kalenderjahre. Als Betriebsausgaben oder Werbungskosten darf höchstens jener Betrag abgesetzt werden, der dem arithmetischen Mittel der in den angeführten Kalenderjahren tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten entspricht. Die unter § 3 bzw. § 4 fallenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Bei Arbeitnehmern treten an die Stelle der Umsätze bzw. Einnahmen die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind.
Die Höhe der Werbungskosten ist prozentuell und absolut zu ermitteln, wobei der pauschalierte Ansatz mit dem niedrigeren Wert von beiden nach oben begrenzt ist. Maßgebend sind jeweils die pauschalierungsfähigen Werbungskosten.
Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der Prozentsatz aus dem Verhältnis der Werbungskosten zu den Bruttobezüge aus demselben Dienstverhältnis abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind, abzuleiten. Einnahmen, die nicht vom Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite) bleiben außer Betracht.
Die Bruttobezüge ergeben sich aus Kennzahl 210 des Lohnzettels. Die von den Bruttobezügen abzuziehenden steuerfreien Bezüge ergeben sich aus der Kennzahl 215 des Lohnzettels ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG 1988") und den Eintragungen unter den entsprechenden Vorspalten zu Kennzahl 243 ("Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und Z 11 EStG 1988" und "Sonstige steuerfreie Bezüge"). Die ebenfalls abzuziehenden mit festem Satz zu versteuernden sonstigen Bezüge ergeben sich aus Kennzahl 220 ["Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 (innerhalb des Jahressechstels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge"] und der entsprechenden Vorspalte zu Kennzahl 243 ("Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG 1988, vor Abzug der SV-Beiträge").
Zur Ermittlung des maßgebenden Prozentsatzes ist für jedes Jahr des Beobachtungszeitraumes ein Prozentsatz der pauschalierungsfähigen Werbungskosten im Verhältnis zu den Bezügen zu ermitteln. Aus den Prozentsätzen der einzelnen Jahre ist der Durchschnitt zu bilden. Die Prozentsätze der einzelnen Jahre dürfen höchstens 120% dieses Durchschnittswertes betragen (§ 8 Abs. 1 Z 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999).
Die absolute Betragshöhe ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der tatsächlich im Beobachtungszeitraum angefallenen pauschalierungsfähigen Werbungskosten. Die Werbungskosten der einzelnen Jahre dürfen höchstens 120% dieses Durchschnittswertes betragen (§ 8 Abs. 1 Z 5 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999).
Der im Pauschalierungszeitraum maßgebende Werbungskostenbetrag ist durch Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes auf die Einnahmen des Jahres der Inanspruchnahme der Pauschalierung zu ermitteln. Ist dieser Betrag nicht höher als der sich ergebende Vergleichswert, kommt er zum Ansatz. Ist er höher als der Vergleichswert, kommt der Vergleichswert zum Ansatz.
Beispiele:
Angaben wie Beispiel 1. Der durchschnittliche Prozentsatz beträgt 60. Das arithmetische Mittel der pauschalierungsfähigen Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 243,33 ein Drittel von (280 + 180 + 270).
a) Die Einnahmen des Jahres 2000, in dem die Pauschalierung angewendet werden soll, betragen 400.
Die Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes von 60 auf die Einnahmen des Jahres 2000 führt zu einem Betrag von 240. Da dieser niedriger ist als das arithmetische Mittel der Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999, betragen die Werbungskosten des Jahres 2000 240.
b) Die Einnahmen des Jahres 2000, in dem die Pauschalierung angewendet werden soll, betragen 420.
Die Anwendung des durchschnittlichen Prozentsatzes von 60 auf die Einnahmen des Jahres 2000 führt zu einem Betrag von 252. Da dieser höher ist als das arithmetische Mittel der Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999, betragen die Werbungskosten des Jahres 2000 243,33.
Für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Werbungskosten gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, sind diese nicht daraufhin zu untersuchen, ob und in welcher Höhe sie in den Folgejahren voraussichtlich anfallen werden. Es sind die tatsächlich im Beobachtungszeitraum angefallenen Werbungskosten zu berücksichtigen.