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- 5. Ursprungserzeugnisse
5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)
5.5.1. Grundsätzliches
In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferentiellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste vorgesehen sind.
Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.
Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge zum Ursprungsprotokoll und sind der jeweiligen Rechtsgrundlage (siehe Abschnitt 12.) zu entnehmen.
Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.
Die Anhang II des Ursprungsprotokolls des WPA (siehe ab S. 591) enthält die grundsätzlich anzuwendende Ursprungsliste.
Für die in Anhang II(a) des Ursprungsprotokolls des WPA (siehe ab S. 670) beschriebenen Waren können anstelle der im Anhang II angeführten Regeln auch die in Anhang II(a) angeführten Regeln herangezogen werden, um zu ermitteln, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis der EU bzw. der Pazifik-Staaten handelt.
Ein nach den Regeln dieses Anhangs erteilter oder ausgestellter Präferenznachweis muss den folgenden Wortlaut in englischer Sprache enthalten:
"Derogation - Annex II(a) of Protocol … - Materials of HS heading No … originating from … used."
Dieser Vermerk ist in Feld 7 der WVB EUR.1 einzutragen oder der Erklärung auf der Rechnung beizufügen.
Zusätzlich können die Pazifik-Staaten darüberhinausgehende Ausnahmeregelungen im Sinne des Artikels 39 des Ursprungsprotokolls dieses WPA (ab S. 583) beantragen.
Derzeit gibt es keine weiteren Abweichungen von der Ursprungsregel.
5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)
Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 15% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel im Sinne der Anhänge II und II(a) der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.
Die in den Ursprungsregeln der Ursprungslisten selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.
Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 15%-Toleranzregel ausgenommen.
Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anhang I zum Ursprungsprotokoll ab S. 586) spezielle Toleranzen zu entnehmen.
5.5.3. Ausnahme Fischerei ("eigene Schiffe" und "eigene Fabriksschiffe")
a)Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Pazifik-Staaten seit der Unterzeichnung des Abkommens von Lomé im Jahr 1976 nicht im Stande waren, eine angemessene nationale Flotte aufzubauen, die die Bedingungen für "eigene Schiffe" und "eigene Fabriksschiffe" dieses Protokolls erfüllen. Die Vertragsparteien erkennen auch die besonderen Gegebenheiten der Pazifik-Staaten an, etwa die Tatsache, dass der dort vollständig gewonnene oder hergestellte Fisch für die Bedarfsdeckung an Land nicht ausreicht, die sehr begrenzte Fangkapazität der Fischereiflotte der Pazifik-Staaten, die aufgrund physischer und wirtschaftlicher Faktoren eingeschränkte Verarbeitungskapazität, das geringe Risiko einer Destabilisierung des EU-Marktes durch große Zuströme an Fischereierzeugnissen aus den Pazifik-Staaten, die geografische Abgeschiedenheit der Pazifik-Staaten sowie die Entfernung zum EU-Markt. Die Vertragsparteien sind sich einig in dem übergeordneten Ziel, die weitere Entwicklung in den Pazifik-Staaten zu fördern und dabei eine nachhaltige Fischerei und eine verantwortliche Fischereipolitik zu fördern.
b)Die Vertragsparteien erkennen an, wie überaus wichtig die Fischerei für die Bewohner der Pazifik-Staaten ist und dass Fisch, beispielsweise Thunfisch im westlichen und mittleren Pazifik, die wichtigste gemeinsame natürliche Ressource der Pazifik-Staaten für die langfristige Generierung von Einkommen und Arbeitsplätzen ist. Diese gemeinsame Fischereiressource in den Gewässern der Pazifik-Staaten unterliegt zahlreichen regionalen, subregionalen und nationalen Bewirtschaftungssystemen, beispielsweise dem sogenannten Vessel Day Scheme, das auf einen nachhaltigen, regionalen Ringwaden-Thunfischfang abzielt. Diese Tätigkeiten unterliegen der Überwachung durch die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission), unter anderem im Rahmen der Schiffsüberwachungs- und der Beobachterprogramme. In diesem Zusammenhang und unter der Voraussetzung, dass vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse nicht ausreichend genutzt werden können, um den Bedarf an Land zu decken, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach Unterrichtung der Europäischen Kommission durch einen Pazifik-Staat verarbeitete Fischereierzeugnisse der Positionen 1604 und 1605, die in diesem Staat in Betrieben an Land mit Vormaterialien des Kapitels 03 ohne Ursprungseigenschaft verarbeitet oder hergestellt wurden und die in einem Hafen dieses Staates angelandet wurden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten. Bei der Unterrichtung der Europäischen Kommission ist anzugeben, warum die Anwendung dieses Absatzes den Ausbau der Fischereibranche im jeweiligen Staat fördert; anzugeben sind ferner die erforderlichen Informationen über die betreffenden Arten, die herzustellenden Erzeugnisse und die jeweils in Betracht kommenden Mengen. Betreffend Papua-Neuguinea erfolgte die vorgenannte Unterrichtung im ABl. Nr. C 125 vom 13.05.2010, betreffend die Salomonen erfolgte die Unterrichtung im ABl. Nr. C 308 vom 17.9.2020 (siehe Abschnitt 12.1.).
c)Spätestens drei Jahre nach der Unterrichtung wird ein Bericht über die Umsetzung des Buchstaben b) angefertigt.
d)Auf der Grundlage dieses Berichts halten die Europäische Kommission und der ersuchende Pazifik-Staat Konsultationen über die Inanspruchnahme des Buchstaben b) unter besonderer Berücksichtigung seiner entwicklungsbezogenen Auswirkungen sowie der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen ab und ändern ihn gegebenenfalls.
e)Buchstabe b) gilt unbeschadet der in der EU geltenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, der effektiven Bewahrung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und der Unterstützung der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei in der Region.
f)Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Einfuhren eines Pazifik-Staates ab dem ersten Tag nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der mitgeteilt wird, dass der betreffende Staat die Europäische Kommission gemäß Buchstabe b) unterrichtet hat.
Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.