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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.34 LANDARBEITERFREIBETRAG (§ 104 EStG 1988)
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich oder überwiegend in einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Sinne des § 21 EStG 1988 beschäftigt sein. Ist eine Kistenfabrik als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu werten, so steht auch den dort beschäftigten Arbeitnehmern der Landarbeiterfreibetrag zu (VwGH 7.6.1962, 2497/59). Arbeitnehmer von Lagerhausgenossenschaften haben hingegen keinen Anspruch auf den Landarbeiterfreibetrag. Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass der Arbeitnehmer der Pensionsversicherung der Arbeiter unterliegt oder nach den Merkmalen seines Dienstverhältnisses unterliegen würde. Der Landarbeiterfreibetrag steht auch beschränkt steuerpflichtigen Land- und Forstarbeitern zu. Der Freibetrag darf nicht gewährt werden, wenn eine vorübergehende Beschäftigung im Sinne des § 69 Abs. 1 EStG 1988 gegeben ist.
Der Freibetrag kann pro Arbeitnehmer nur einmal gewährt werden. Für den Landarbeiterfreibetrag wird kein Freibetragsbescheid ausgestellt (§ 63 Abs. 1 EStG 1988). Er ist somit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Arbeitgeber "automatisch" (§ 62 Z 9 EStG 1988) oder im Zuge der Veranlagung zu berücksichtigen.