Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 28. Tarif der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfte (§ 33 GebG)
- 28.5. Darlehensverträge (§ 33 TP 8 GebG)
28.5.3. Ersatzbeurkundung bei Gesellschafterdarlehen
Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebenden Weise errichtet, so gelten gemäß § 33 TP8 Abs. 4 GebG die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde.
Als Gesellschaften iSd § 33 TP 8 Abs. 4 GebG gelten
- die Offene Gesellschaft (§§ 105 ff UGB),
- die Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff UGB),
- die Aktiengesellschaft,
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- die Societas Europaea.
- die Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff HGB), bis 31.12.2006
- die Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff HGB), bis 31.12.2006
- die eingetragenen Erwerbsgesellschaften nach dem Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, (Offene Erwerbsgesellschaft bzw. Partnerschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft bzw. Kommandit-Partnerschaft), bis 31.12.2006.
Nicht unter diese Gesellschaften fallen
- die stille und atypisch stille Gesellschaft (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0550),
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (zB ARGE),
- die Genossenschaften,
- Stiftungen und
- Vereine.
Auf das Ausmaß der Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft kommt es nicht an. Der Ersatztatbestand findet auch auf Darlehensgewährungen durch Inhaber von Zwerganteilen Anwendung (VwGH 1.12.1986, 85/15/0146).
Hat die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland, wird der Ersatzbeurkundungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Darlehensgeber im Ausland ansässig ist.
Die Gebührenpflicht von Gesellschafterdarlehen nach dem Ersatzbeurkundungstatbestand des § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, bei denen der Darlehensgeber im Inland weder einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, ist nicht gemeinschaftsrechtswidrig (EuGH 14.10.1999, Rs C-439/97 Sandoz).
Die Gebührenpflicht entsteht auch dann, wenn (im Falle dass keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgebenden Weise errichtet wird) das Darlehen in die im Ausland geführten Bücher und Aufzeichnungen einer Gesellschaft aufgenommen wird, die im Inland ihren Ort der Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat.
Als Urkunden gelten die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften (insbesondere gemäß den §§ 124 bis 132 BAO) zu führenden Bücher und Aufzeichnungen, wozu auch das Kassabuch zählt.
Die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen stellen nur dann eine Ersatzurkunde dar, wenn über den Darlehensvertrag keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgebenden Weise errichtet worden ist (siehe Rz 528).
Die Ersatzbeurkundung stellt somit eine Spezialnorm zu § 15 Abs. 1 GebG dar (siehe Rz 404 ff), weil hier ein Rechtsgeschäft ohne Vorliegen einer Urkunde gebührenpflichtig wird. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass der Aufnahme in die Bücher und Aufzeichnungen ein rechtsgültiger Darlehensvertrag zugrunde liegt (VwGH 2.4.1990, 88/15/0007).
Die Gebührenpflicht des Gesellschafterdarlehens gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG durch Ersatzbeurkundung wird auch begründet, wenn ein nur vom Schuldner unterfertigter Schuldschein vorliegt, der dem Gläubiger oder dessen Vertreter nicht ausgehändigt worden ist ("schubladisierte Urkunde"), weil keine die Gebührenschuld nach § 33 TP 8 Abs. 1 GebG auslösende Urkunde vorliegt (vgl. VwGH 29.11.1984, 84/15/0205).
Das bloße Stehenlassen von Gewinnanteilen auf den Privatkonten bzw. variablen Kapitalkonten ist nicht als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren und löst daher keine Gebührenpflicht aus.
Wurde ein Darlehen an eine Gesellschaft gewährt und wird der Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt Gesellschafter dieser Gesellschaft, so führt dies nicht zu einer nachträglichen Verwirklichung des Tatbestandes.