Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 13.05.2019

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 4 Gewinnermittlung - Allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)
  • 4.1 Gewinn, Betriebsvermögen, Betriebsvermögensvergleich
  • 4.1.10 Betriebsvermögen
  • 4.1.10.4 Notwendiges Betriebsvermögen
  • 4.1.10.4.2 ABC der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens
Beteiligungen
492

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und (echte) stille Beteiligungen sind nichtabnutzbare Wirtschaftsgüter. Einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft kommt nicht der Charakter eines Wirtschaftsgutes zu.

Stammanteile an einer GmbH weisen ihrer Art nach eindeutig weder in den privaten noch in den betrieblichen Bereich (VwGH 8.11.1977, 1054/75 und 2175/77).

Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem und der Kapitalgesellschaft enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Ist zB Zweck der Kapitalgesellschaft der Vertrieb der Produkte des Erzeugerunternehmens und entspricht die Geschäftstätigkeit zumindest überwiegend diesem Zweck, gehört die Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen des Erzeugerunternehmens. Kann die wirtschaftliche Verbindung zur Kapitalgesellschaft durch eine gleichartige Verbindung zu einem anderen Unternehmer ersetzt werden, liegt ein besonderer Vorteil der konkreten Kapitalgesellschaft nicht vor. Synergieeffekte durch die Nutzung von Einrichtungen der Kapitalgesellschaft (Buchführung usw.) für das Erzeugungsunternehmen allein stellen im Hinblick auf die notwendige Verrechnung zu Fremdvergleichsgrundsätzen noch keinen besonderen, die Betriebsvermögenseigenschaft der Beteiligung begründenden Vorteil dar.

Die Beteiligung eines Handelsunternehmers an einer Einkaufsgenossenschaft, deren Zweck es ist, den Mitgliedern günstige Konditionen beim Wareneinkauf zu bieten, gehört zum notwendigen Betriebsvermögen (VwGH 18.3.1975, 1301/74).

Eine Beteiligung an einer Sessellift-GmbH, deren Zweckbestimmung nicht das Erzielen von unmittelbar daraus fließenden Kapitalerträgen, sondern die durch den Bau eines Sesselliftes bewirkte Hebung des Fremdenverkehrs ist, gehört bei einem Fremdenverkehrsbetrieb (Fremdenheim, Mietwagen- und Taxigewerbe) zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern (VwGH 26.5.1971, 0150/71).

Die Beteiligung eines Landwirtes an einer Milchgenossenschaft ist auch dann als Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen, wenn der Landwirt die Milchproduktion nicht betreibt (VwGH 28.3.1990, 86/13/0182).

Die Beteiligung des selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH führt nicht zu notwendigem Betriebsvermögen der unter die selbständigen Einkünfte fallenden Geschäftsführertätigkeit (VwGH 25.10.1994, 94/14/0071).

Zum Sonderbetriebsvermögen siehe Rz 5913 ff.

Betriebsanlagen
493

Betriebsanlagen sind idR als eigenständiges Wirtschaftsgut und nicht als Teil des Gebäudes anzusehen.

Betriebs- und Geschäftsausstattung
494

Gegenstände, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, wie die Betriebs- und Geschäftsaustattung sind Betriebsvermögen (VwGH 13.12.1957, 0192/56).

Bilanzierungshilfen
495

Bilanzierungshilfen sind keine Wirtschaftsgüter, sondern bloße Periodisierungsinstrumente.

Bürgschaft
496

Siehe Rz 1511, "Bürgschaft".

Computer
497

Siehe Rz 1512, "Computer".

Darlehensforderung
498

Siehe Rz 1514, "Darlehen".

Deponierecht
499

Der Erwerb des als Deponie zu nutzenden Grundstückes unter Vereinbarung der zwingenden Rückgabe an den Veräußerer nach Erschöpfung der Deponie bzw. Aufgabe des Deponiebetriebes zu einem im Voraus vereinbarten symbolischen Preis ist wirtschaftlich mit einem Pachtverhältnis vergleichbar. Unter dieser Voraussetzung liegt der Erwerb eines abnutzbaren Deponierechtes vor.

Bei den zum Betrieb der Deponie erforderlichen baulichen Investitionen auf dem Deponiegrundstück (vor allem Sicherungsbrunnen, Abdichtungsmaßnahmen usw.) handelt es sich nicht um Gebäude im steuerlichen Sinn, sondern um Betriebsanlagen. Nicht davon betroffen ist die erforderliche maschinelle Ausstattung (Waagen, Förder- und Zerkleinerungsanlagen usw.), die gesondert zu beurteilen sein wird.

Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist der Deponiebetrieb mit einem Substanzbetrieb vergleichbar. Die Abschreibung des Kaufpreises des Grundstückes (Deponierechtes) und der baulichen Investitionen nach dem Grad der Befüllung, bezogen auf das gesamte zur Verfügung stehende Deponievolumen, iSd § 8 Abs. 5 EStG 1988 (Substanzabschreibung) ist zulässig.