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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- G. Passive Veredelung
IV. Passive Veredelung unter Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs
Artikel 154
(1) Im Verfahren des Standardaustauschs kann eine eingeführte Ware - nachstehend Ersatzerzeugnis genannt - unter den in diesem Abschnitt IV ergänzend zu den vorhergehenden Bestimmungen enthaltenen Vorschriften an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.
(2) Die Zollbehörden lassen die Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs zu, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Gemeinschaftswaren besteht, die nicht unter die gemeinsame Agrarpolitik oder die für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen fallen.
(3) Unbeschadet des Artikels 159 gelten die Vorschriften für Veredelungserzeugnisse auch für die Ersatzerzeugnisse.
(4) Die Zollbehörden lassen zu, dass Ersatzerzeugnisse unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen vor der Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr eingeführt werden (vorzeitige Einfuhr).
Bei vorzeitiger Einfuhr eines Ersatzerzeugnisses ist eine Sicherheit in Höhe des Betrages der Einfuhrabgaben zu leisten.