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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 79
(1) Abweichend von Artikel 76 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 13a bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 vH des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;
b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 vH des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang 13a Teil I gelten, nicht überschreitet.
(2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 13 a niedergelegten Regelungen zu überschreiten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne von Artikel 75 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 78 und des Artikels 80 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 13a genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.