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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-5600, Arbeitsrichtlinie Côte d'Ivoire
9. Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
9.1. Grundsätzliches
9.1.1. Verwaltungstechnische Voraussetzungen für die Begünstigung von Erzeugnissen nach diesem Abkommen
Ursprungserzeugnisse von Côte d'Ivoire oder der EU im Sinne dieses Protokolls kommen zum Zeitpunkt der Zolleinfuhrerklärung nur dann in den Genuss der Vorzugsbedingungen des Abkommens, wenn die Erzeugnisse frühestens an dem Tag ausgeführt wurden, ab dem das Ausfuhrland die in Abschnitt 9.1.2., Abschnitt 9.1.3. und Abschnitt 11.2. genannten Bestimmungen erfüllt.
9.1.2. Übermittlung von Angaben über Zollbehörden
(1) Côte d'Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln einander über die Europäische Kommission und die nationale WPA-Kommission die Anschriften der Zollbehörden, die für die Ausstellung und Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen zuständig sind, sowie die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung dieser Bescheinigungen verwenden.
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie die Ursprungserklärungen oder Lieferantenerklärungen werden zur Gewährung der Präferenzbehandlung ab dem Tag angenommen, an dem diese Informationen bei der Europäischen Kommission und der nationalen WPA-Kommission eingehen.
(2) Côte d'Ivoire und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben.
(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden handeln unter der Aufsicht der Regierung des betreffenden Landes. Die für die Kontrolle und Überprüfung zuständigen Stellen sind Teil der Behörden des betreffenden Landes.
9.1.3. Gegenseitige Amtshilfe (weitere Methoden der Verwaltungszusammenarbeit)
(1) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die EU, die Côte d'Ivoire und die möglichen Kumulierungsländer einander über die zuständigen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der WVB EUR.1, der Ursprungserklärungen oder der Lieferantenerklärungen und bei der Prüfung der Richtigkeit der in diesen Schriftstücken enthaltenen Angaben. Darüber hinaus wird von Côte d'Ivoire und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
a)die erforderliche Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen im Falle eines Ersuchens um Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Kontrolle dieses Protokolls in dem betroffenen Staat, einschließlich Besichtigungen vor Ort, geleistet,
b)nach Artikel 35 dieses Protokolls (Verifizierung, Abschnitt 9.2.) die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Einhaltung der anderen in diesem Protokoll vorgesehenen Anforderungen geprüft.
(2) Die ersuchten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Auskünfte über die Bedingungen, unter denen das Erzeugnis hergestellt worden ist, und geben dabei insbesondere an, unter welchen Umständen die Ursprungsregeln in Côte d'Ivoire, der EU und den möglichen Kumulierungsländern beachtet wurden.
9.2. Prüfung der Ursprungsnachweise
9.2.1. Prüfung der Präferenznachweise
Eine nachträgliche Prüfung der Präferenznachweise erfolgt auf Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Ursprungsprotokolls haben.
Zur Durchführung dieser Bestimmungen senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungserklärung oder eine Abschrift an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für die Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung werden alle Unterlagen übermittelt und alle bekannten Umstände mitgeteilt, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Präferenznachweis schließen lassen.
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder des Herstellers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben.
Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist den zuständigen Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Côte d'Ivoire, der EU oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllen.
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von 10 Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Bei den gemeinsamen Untersuchungen der Ursprungsnachweise nehmen die Vertragsparteien Bezug auf Artikel 7 des Protokolls 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
Weitere Details über die praktische Vorgangsweise bei Verifizierungsverfahren können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. entnommen werden.
9.2.2. Prüfung der Lieferantenerklärungen
Eine Prüfung der Lieferantenerklärung kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse und stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer WVB EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der Angaben in dem Papier haben.
Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt (Beschreibungsbogen) nach dem Muster des Anhangs VI des Ursprungsprotokolls auszustellen. Alternativ können die bescheinigenden Behörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit die Lieferantenerklärung bei der Ausstellung einer WVB EUR.1 oder bei der Ausfertigung der Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.
Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Landes durchgeführt, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten.
WVB EUR.1 und Ursprungserklärungen, die auf der Grundlage einer sachlich falschen Lieferantenerklärung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, sind als ungültig anzusehen.
9.3. Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung des Ursprungsprotokolls sind dem Ausschuss vorzulegen.
In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den internen Rechtsvorschriften dieses Landes.
9.4. Sanktionen
Sanktionen werden gegen jede Person angewandt, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
9.5. Freizonen
(1) Côte d'Ivoire und die Europäische Union treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis oder einer Lieferantenerklärung begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse von Côte d'Ivoire oder der Europäischen Union in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.