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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung3. Zollamtliche Behandlung der Zollanmeldungen
Zollanmeldungen mit Anträgen auf Zollkontingente oder Zollplafonds sind unmittelbar zu prüfen. Diese Prüfung bezieht sich auf die gesamte Anmeldung.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Warennummer, die Nummer des Zollkontingentes oder Zollplafonds, das Ursprungsland und die Einheit, zu der das Zollkontingent oder der Zollplafond anzumelden ist, sowie die Menge richtig erklärt wurde. Bei Anträgen von Barzahlern auf Kontingentzollsätze (nicht jedoch auf Plafondzollsätze) ist weiters auf die einwandfreie Lesbarkeit des Namens und der Adresse zu achten.
Wird die Zollanmeldung nicht im Informatikverfahren abgegeben, ist weiters durch Abfrage von e-Zoll oder durch Abfrage der Kontingentdatenbank zu prüfen, ob der Kontingent- oder Plafondzollsatz anwendbar ist.
Wird die Zollanmeldung nicht im Informatikverfahren abgegeben, ist nach allfälliger Warenbeschau die Anmeldung im Feld D unter Beifügung des Amtsstempels zu fertigen. Im Feld D - oder aus Platzgründen im Feld 44 - ist die Telefonnummer der Dienststelle anzugeben, unter der der Abfertigungsbeamte am ersten Werktag nach der Annahme der Zollanmeldung erreichbar ist.