Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 7
  • Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 429

(1) In jedem Mitgliedstaat hält das Beförderungsunternehmen durch seinen oder seine nationalen Vertreter bei der oder den zentralen Verrechnungsstellen oder bei denen seines bzw. seiner nationalen Vertreter(s) die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken den Zollbehörden ihres Landes zur Verfügung.

(2) Das Beförderungsunternehmen oder sein bzw. seine nationalen Vertreter übermitteln den Zollbehörden auf deren Ersuchen hin so bald wie möglich alle Unterlagen, Anschreibungen oder Auskünfte, die mit durchgeführten oder noch laufenden Sendungen in Verbindung stehen und von denen diese Behörden ihres Erachtens Kenntnis nehmen müssen.

(3) In den Fällen, in denen nach Artikel 428 die Übergabescheine TR als Anmeldungen zum gemeinschaftlichen Versandverfahren gelten, unterrichten die Beförderungsunternehmen oder ihre nationalen Vertreter

a) die Bestimmungsstelle, wenn ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheins TR ohne zollamtlichen Sichtvermerk zugeht;

b) die Abgangsstelle, wenn ihnen ein Exemplar Nr. 1 eines Übergabescheines TR nicht zurückgesandt wird und wenn die Beförderungsunternehmen nicht feststellen können, ob die betreffende Sendung der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß gestellt worden ist oder ob die Sendung in Fällen nach Artikel 437 das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Bestimmung in einem Drittland verlassen hat.