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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
- 5. Zollabfertigung
- 5.2. Erforderliche Unterlagen
5.2.2. Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen
(1) Der Ausfuhrzollstelle sind für jede Sendung die Blätter 1, 2 und 3 der Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322") bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7322") gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen. Eine zollamtliche Bestätigung der durchgeführten Ausfuhrabfertigung auf den Artenschutzpapieren ist nicht vorgesehen.
(2) Die Ausgangszollstelle hat auf dem Formblatt Nr. 1 (Original - weiß), auf dem Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber - gelb) und auf dem Formblatt Nr. 3 (Kopie für die ausstellende Behörde - hellgrün) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung im Feld 27 den Austritt aus der EU zu bestätigen.
(3) Das Formblatt Nr. 1 (weiß) und das Formblatt Nr. 2 (gelb) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung ist der Partei zu retournieren.
(4) Das Formblatt Nr. 3 (hellgrün) der Ausfuhrgenehmigung bzw. der Wiederausfuhrbescheinigung ist unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/4, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln, und zwar auch dann, wenn die Genehmigung bzw. Bescheinigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.