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Richtlinie des BMF vom 23.02.2010, BMF-010314/0225-IV/8/2010 gültig von 23.02.2010 bis 26.11.2019

ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen

  • 0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlage

Zusätzliche Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN (VO Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 zur Änderung das Anhangs I der VO Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987):

"Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2, Buchstabe a, auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen."

Die dazugehörigen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zur Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI (ABl. EU Nr. C 133 vom 30. Mai 2008) lauten dabei wie folgt:

"Zerlegte Maschinen oder nicht zusammengesetzte Maschinen können entsprechend den Erfordernissen des Handels oder aus Transportgründen in mehreren zeitlich gestaffelten Teilsendungen gestellt werden."

Um die einzelnen Teile unter der Position oder Unterposition anmelden zu können, zu der die zusammengesetzte Maschine gehört, hat der Empfänger in der Einfuhr bzw. der Ausführer in der Ausfuhr oder der direkte Vertreter dieser Personen spätestens bei der ersten Teilsendung einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die Zollstelle zu richten und diesem beizufügen:

a) einen oder gegebenenfalls mehrere Pläne der Maschine, auf dem oder denen die wichtigsten Teile durch laufende Nummern gekennzeichnet sind;

b) ein Gesamtverzeichnis mit Angabe der Merkmale und des ungefähren Gewichts der einzelnen Teile und den laufenden Nummern der wichtigsten vorgenannten Teile.

Dem Antrag darf nur dann stattgegeben werden, wenn es sich um die Erfüllung eines Vertrages über die Lieferung einer Maschine handelt, die als vollständig im Sinne der Nomenklatur gilt.