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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)
37.9 Dauer der Zuerkennung, Anspruchsüberprüfung, Einstellung, Herabsetzung, Rückforderung
Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind. Der Antrag muss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates, in dem der erhöhte Hauptmietzins erstmals beim Hauptmieter eingehoben wird, gestellt werden. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssig zu machen, in dem er beantragt wird. In diesem Fall kommt es sohin zu keiner rückwirkenden Festsetzung des Abgeltungsbetrages.
Beispiel 1:
(Alleinstehender)
Nutzfläche 100 m².
Der 0,33 Euro je m² Nutzfläche übersteigende Hauptmietzins beträgt monatlich 0,99 Euro ohne Umsatzsteuer (1,32 Euro abzüglich 0,33 Euro), insgesamt: 0,99 Euro × 100 = 99 Euro + 10% USt = 108,90 Euro.
Bruttopension jährlich |
6.481 Euro |
SV-Beiträge |
- 218 Euro |
Sonderausgabenpauschale |
- 60 Euro |
_________ |
|
Wirtschaftliches Einkommen |
6.203 Euro |
Das Einkommen übersteigt nicht die Einkommensgrenze von 7.300 Euro. Die Beihilfe kommt im höchstzulässigen Ausmaß zur Auszahlung (108,90 Euro).
20% des wirtschaftlichen Einkommens betragen 1.240,60 Euro. Steigt in einem der Folgejahre das im Bescheid ausgewiesene Einkommen auf über 7.443,60 Euro (6.203 Euro + 1.240,60 Euro), hat der Beihilfenempfänger dem FA Mitteilung zu machen.
Gemäß § 107 Abs. 10 EStG 1988 führt eine Änderung der Einkommensverhältnisse nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Beihilfe, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der zu berücksichtigenden Personen insgesamt um mehr als 20% erhöht hat. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass das der Berechnung der Beihilfe zu Grunde gelegte wirtschaftliche Einkommen (§ 107 Abs. 6 EStG 1988) unverändert auch den Verlängerungsbescheiden solange zugrundezulegen ist, als die 20% Grenze nicht überschritten wird.
Beispiel:
Schlichtungsstelle der Gemeinde fällt befristete, ohne zeitliche Unterbrechung fortlaufende Entscheidungen: 1.4.1999 bis 31.12.1999, 1.1.2000 bis 30.6 2000, 1.7.2000 bis 31.12.2000 usw.: Für die Berechnung der 20-prozentigen Toleranzgrenze ist bei Lohnsteuerpflichtigen das wirtschaftliche Einkommen 1998 maßgebend und zwar nicht nur für die erste Entscheidung, sondern auch für die Anschlussentscheidung.
Wird wegen Übersteigens der 20-prozentigen Toleranzgrenze und gegebenenfalls auch der Einkommensgrenze die Beihilfe neu berechnet, ist das dem neuen Bescheid zugrundegelegte wirtschaftliche Einkommen neue Basis für die 20-prozentige Toleranzgrenze.
Bei bestimmten Voraussetzungen wird die Bewilligung zur Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses vom Gericht (Gemeinde) widerrufen und der Vermieter verpflichtet, die von den Mietern des Hauses entrichteten erhöhten Hauptmietzinse zurückzuerstatten. Ferner hat der Vermieter nach § 14d Abs. 7 WGG die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, wenn diese innerhalb der Frist von zehn Kalenderjahren nicht zweckentsprechend verwendet werden, zurückzuerstatten. In diesen Fällen hat eine Rückforderung der Mietzinsbeihilfen zu erfolgen (§ 107 Abs. 10 EStG 1988). Eine Rückzahlungsverpflichtung für die Mietzinsbeihilfen tritt jedoch nur dann ein, wenn die Rückzahlung durch den Vermieter an den Beihilfenbezieher bzw. einen Angehörigen (Mitmieter usw.) erfolgt, nicht hingegen, wenn an einen nachfolgenden Mieter rückgezahlt wird.
Fallen die Anspruchsvoraussetzungen wegen Todesfalles des Hauptmieters weg, dann ist ab dem auf den Todestag folgenden Monat die Beihilfe einzustellen. Wird die Wohnung oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dieser Wohnung wegen endgültiger Übersiedlung zB ins Alters(Senioren-, Pflege)heim aufgegeben, so bestehen im Hinblick auf die bei der Wohnungsräumung auftretenden Schwierigkeiten keine Bedenken, die Mietzinsbeihilfe für das auf die Übersiedlung folgende Monat letztmalig noch auszuzahlen, sofern der übersiedelnde Hauptmieter während dieser Zeit für die Wohnung den erhöhten Hauptmietzins zu bezahlen hat.