Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • D. Aktive Veredelung
III. Durchführung des Verfahrens
Artikel 118

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Veredelungserzeugnisse ausgeführt oder wiederausgeführt worden sein oder eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen. Diese Frist wird unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Durchführung der Veredelungsvorgänge und für den Absatz der Veredelungserzeugnisse bestimmt.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren der aktiven Veredelung. Die Zollbehörden können sie auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers verlängern.

Zur Vereinfachung kann bestimmt werden, dass die Fristen, die während eines Kalendermonats oder eines Vierteljahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Kalendermonats oder Vierteljahres ablaufen.

(3) In Fällen nach Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) setzen die Zollbehörden die Frist fest, in welcher die Nichtgemeinschaftswaren zur Überführung in die aktive Veredelung angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

(4) Nach dem Ausschussverfahren können für bestimmte Einfuhrwaren und bestimmte Veredelungsvorgänge besondere Fristen festgesetzt werden.