Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
  • Unterabschnitt 1 Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse
Artikel 50

(1) Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter oder zwischen 25 und 30 Gramm je Quadratmeter für Luftpostpapier zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem bräunlichen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2) Das Antragsformblatt ist in der Amtssprache oder in einer oder mehreren der Amtssprachen des Ausfuhrmitgliedstaats zu drucken. Das Formblatt des Ursprungszeugnisses ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft oder - entsprechend den Bräuchen und Erfordernissen des Handels - in einer anderen Sprache zu drucken.

(3) Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Formblätter der Ursprungszeugnisse vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muss in jedem Formblatt des Ursprungszeugnisses auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Ursprungszeugnis muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine eingedruckte oder gestempelte Seriennummer.