Richtlinie des BMF vom 12.01.2009, BMF-010203/0016-VI/6/2009 gültig von 12.01.2009 bis 04.06.2013

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 22 Sonstige Einkünfte (§ 29 EStG 1988)
  • 22.4 Spekulationsgeschäfte (§ 30 EStG 1988)

22.4.3 Grundstücke

22.4.3.1 Veräußerung unentgeltlich erworbener Grundstücke

22.4.3.1.1 Zusammenrechnung der Besitzzeiten
6628

Ein Spekulationsgeschäft kann auch dann gegeben sein, wenn ein Grundstück vom Veräußerer unentgeltlich erworben worden ist (Erbschaft, Vermächtnis, Erbteilung, Erwerb zwecks Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen, Schenkung, gemischte Schenkung, Schenkung auf den Todesfall, Erwerb gegen Versorgungs- und Unterhaltsrente). In diesem Fall ist für die Berechnung der Spekulationsfrist auf den (letzten) Anschaffungszeitpunkt des (der) Rechtsvorgänger(s) abzustellen (§ 30 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988).

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger hat ein unbebautes Grundstück durch Schenkung erworben. Der Geschenkgeber hat das Grundstück seinerseits durch Erbschaft erworben. Das Grundstück wurde vom Erblasser am 1. Oktober 1993 angeschafft. Die Spekulationsfrist läuft bis einschließlich 1. Oktober 2003.

22.4.3.1.2 Anrechnung der Erbschafts(Schenkungs-)Steuer und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer und der Stiftungseingangssteuer
6629

Gemäß § 30 Abs. 7 EStG 1988 wird die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, im Ausmaß einer sonst entstehenden Doppelbelastung auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes des Wirtschaftsgutes Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat. Eine Doppelbelastung kann nur insoweit vorliegen, als die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts-(Schenkungs-)Steuerdiese Steuern die ursprünglichen Anschaffungskosten überstiegen hat. Bei Grundstücken und Gebäuden, bei denen die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer oder die Stiftungseingangssteuer nach dem dreifachen Einheitswert bemessen wird, ist daher im Regelfall keine Anrechnung vorzunehmen, es sei denn, der dreifache Einheitswert liegt über den ursprünglichen Anschaffungskosten.

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger erwirbt im Erbweg vor dem 1. August 2008 ein vom Erblasser um 500.000 S Euro angeschafftes Grundstück. Das Grundstück wird vier Jahre nach der Anschaffung um 800.000 S Euro verkauft. Der Einheitswert im Zeitpunkt des Erbfalles beträgt 100.000 S Euro.

Die Erbschaftssteuer wird vom dreifachen Einheitswert in Höhe von 100.000 S30.000 Euro bemessen. Die auf den Spekulationsüberschuss von 300.000 S Euro entfallende Einkommensteuer kann nicht ermäßigt werden, weil insoweit keine Doppelbelastung mit Erbschaftssteuer vorliegt.

Beispiel 2:

Modifikation des Beispiels 1:Ein Steuerpflichtiger erwirbt im Erbweg nach dem 31. Juli 2008 ein Grundstück, das vom Erblasser um 120.000 Euro erworben wurde. Das ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmete Grundstück wurde in Bauland umgewidmet, der Einheitswert wurde mit 600.000 S Euro festgestellt. Die ErbschaftssteuerGrunderwerbsteuer wird von diesemvom dreifachen Einheitswert bemessen. Innerhalb der Spekulationsfrist wird dieses Grundstück vom Erben um 200.000 Euro verkauft. Hinsichtlich eines Betrages von 100.000 S60.000 Euro, um den der dreifache Einheitswert im Zeitpunkt des Erbfalles (600.000 S180.000 Euro) die Anschaffungskosten (500.000 S120.000 Euro) übersteigt, liegt eine Doppelbelastung vor; das ist ein SechstelDrittel der Bemessungsgrundlage für die ErbschaftssteuerGrunderwerbsteuer und ein Dritteldrei Viertel der Spekulationseinkünfte (80.000 Euro). Es ist somit dem Grunde nach ein SechstelDrittel der auf das Grundstück entfallenden ErbschaftssteuerGrunderwerbsteuer anrechenbar. Der Höhe nach ist die Anrechnung mit einem Dritteldrei Viertel der auf die Spekulationseinkünfte entfallenden Einkommensteuer begrenzt.