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Richtlinie des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0340-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 04.12.2011

ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr

  • 18. Ausgangsnachweis - Suchverfahren

18.3. Suchverfahren

Für Ausfuhren, deren Ausgang nicht bescheinigt wurde, kann nachträglich ein Suchverfahren eingeleitet werden. Das Suchverfahren kann entweder von der Ausfuhrzollstelle selbst oder auf Antrag des Ausführers bzw. Anmelders eingeleitet werden.

18.3.1. Suchverfahren auf Amtsveranlassung

Die Ausfuhrzollstelle kann, sofern nach Ablauf von 90 Tagen nach Überlassung der Waren zur Ausfuhr keine Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" von der Ausgangszollstelle zurück gelangt sind, den Ausführer bzw. Anmelder grundsätzlich auffordern, Angaben über Zeitpunkt und Zollstelle des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (Art. 796da Abs. 1 ZK-DVO). Um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, sind von den Zollämtern selbst keine Suchverfahren zu veranlassen.

18.3.2. Suchverfahren auf Veranlassung des Ausführers bzw. Anmelders

Verlangt der Ausführer bzw. Anmelder unter Angabe des Zeitpunkts und der Zollstelle des Verlassens des Zollgebiets für die betreffende Ausfuhrsendung die Ausgangsbescheinigung von der Ausfuhrzollstelle, so sind von der Ausfuhrzollstelle die "Ergebnisse beim Ausgangs" bei der vom Ausführer bzw. Anmelder genannten Ausgangszollstelle anzufordern (Art. 796da Abs. 2 ZK-DVO). Zweckmäßigerweise hat der Ausführer bzw. Anmelder bereits in seinem Antrag auf Einleitung eines Suchverfahrens auf die Nachweise zu verweisen, die den Ausgang der Waren belegen. Die Ausgangszollstelle hat für die Anfrage der Ausfuhrzollstelle innerhalb von 10 Tagen zu beantworten. Werden keine "Ergebnisse beim Ausgangs" zurück gemeldet, so informiert die Ausfuhrzollstelle den Ausführer bzw. Anmelder, der allfällige Alternativnachweise (siehe Abschnitt 18.3.3.), die den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet belegen können, beibringen kann (Art. 796da Abs. 3 ZK-DVO).

18.3.3. Alternativnachweise (Art. 796da Abs. 4 ZK-DV)

Der Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, kann durch einen oder mehrere der nachstehend angeführten Dokumente erbracht werden:
  • - eine Kopie des vom Empfänger außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unterzeichneten oder authentifizierten*) Lieferscheins;
  • - den Zahlungsnachweis, die Rechnung oder den von dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, unterzeichneten oder authentifizierten*) Lieferschein;
dazu gehören u.a. auch:
  • Frachtbriefe,
  • Manifeste (AWB, BoL, ...)
  • Postaufgabebescheinigungen,
  • Konnossemente, und dergleichen
Anmerkung: Aus den nachstehend angeführten Unterlagen muss die Identität der betreffenden Ausfuhrsendung gegeben sein, wobei der Ausführer - bedingt durch die Lieferkondition - nicht zwingend angeführt sein muss:
  • Seeverkehr: Vorlage einer Kopie des Bill of Lading;
  • Straßengüterverkehr: Vorlage eines CMR Duplikat / Triplikat;
  • Eisenbahnverkehr: Vorlage eines mit der Aufgabebestätigung der Eisenbahngesellschaft versehenen Exemplars des CIM Frachtbriefes;
  • Flugverkehr: Vorlage des Air Way Bills bzw. eines Flugmanifestes;
  • alle Verkehre (insbes. Speditions-, Kurier- und Expressdienste): Vorlage eines Ausdruck aus dem Track- und Tracesystem, sofern ein solches verwendet wird und aus dem die Scannung der Warenübergabe an den Empfänger ersichtlich ist;
In den Fällen, in denen der Unternehmer den Gegenstand ohne Einschaltung eines Spediteurs in das Ausland versendet und das Frachtbriefdoppel einem Dritten überlassen werden muss, wie dies insbesondere beim Dokumenteninkasso, Akkreditiv oder bei einem Remboursgeschäft üblich ist, kann der Ausfuhrnachweis in Form des Frachtbrieftriplikates oder einer Ablichtung bzw. bestätigten Abschrift des Frachtbriefdoppels in Verbindung mit den übrigen Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung erbracht werden. Werden daher Ablichtungen von Frachtdokumenten vorgelegt, so sind für die betreffende Ausfuhrsendung bei begründeten Zweifeln an der Identität zusätzlich auch risikoorientiert und stichprobenweise die relevanten Buchhaltungsaufzeichnungen (z.B. ein Nachweis über einen Zahlungseingang oder ein Auszug aus dem Debitorenkonto) zu berücksichtigen. Die Einforderung derartiger Buchhaltungsaufzeichnungen hat nicht obligatorisch und aus Gründen der Zweckmäßigkeit beim Ausführer zu erfolgen. Lediglich der Schriftwechsel mit dem Beförderungsunternehmer oder dem ausländischen Abnehmer kann nicht als Versendungsbelege anerkannt werden.
  • - eine von dem Unternehmen, das die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, unterzeichnete oder authentifizierte*) Erklärung;
    • das kann somit auch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen ausgestellte Ausfuhrbescheinigung (siehe USt-Richtlinien, Punkt 7.5., RZ 1083) sein, wenn aus dieser ein eindeutiger Bezug zur Ausfuhrsendung sowie Zeitpunkt des Ausgangs und Ausgangszollstelle ersichtlich sind;
  • - ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Landes außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft beglaubigtes Dokument;
dazu zählen u.a.
  • eine von der Ausgangszollstelle bestätigte Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments
  • Verzollungsunterlagen über die erfolgte Zollabfertigung im Bestimmungsland,
  • der Rückschein des Kontrollexemplars T5,
  • ein Erstattungsbescheid, für den bereits alle Voraussetzungen über die Gewährung einer Ausfuhrerstattung geprüft wurden;
  • - die Aufzeichnungen des Wirtschaftsbeteiligten über die an Bohr- und Förderplattformen für Erdöl und Erdgas gelieferten Waren.
*) Anmerkung: als mit dem Original übereinstimmend bestätigt  

19.

Abschnitt 19: entfällt

20.

Abschnitt 20: entfällt