Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 38b Verfahren gemäß Artikel 290c Absatz 1

[VO 402/2006 gilt ab 01.06.2006]

Zur Anwendung des Artikels 290c wird das Nettogewicht jeder Sendung frischer Bananen von zugelassenen Wiegern an jedem Entladeort nach folgendem Verfahren bestimmt:

1. Aus den Einheiten verpackter Bananen wird für jeden Verpackungstyp und Ursprung eine Stichprobe ausgewählt. Die Stichprobe der zu wiegenden Einheiten verpackter Bananen muss für die Sendung frischer Bananen repräsentativ sein.

Sie muss mindestens die folgenden Mengen umfassen:

Anzahl der Einheiten verpackter Bananen (nach Verpackungstyp und Ursprung)

Anzahl der zu prüfenden Einheiten verpackter Bananen

  • bis zu 400

5

  • 401 bis 700

7

  • 701 bis 1000

10

  • 1001 bis 2000

13

  • 2001 bis 4000

15

  • 4001 bis 6000

18

  • mehr als 6000

21

2. Das Nettogewicht wird wie folgt bestimmt:

a) durch Wiegen jeder zu prüfenden Einheit verpackter Bananen (Bruttogewicht);

b) durch Öffnen mindestens einer Einheit verpackter Bananen und anschließender Ermittlung des Verpackungsgewichts;

c) das Gewicht dieser Verpackung wird für alle Verpackungen gleichen Typs und Ursprungs zugrunde gelegt und von dem Gewicht aller gewogenen Einheiten verpackter Bananen abgezogen;

d) das durchschnittliche Nettogewicht pro Einheit verpackter Bananen, das so anhand des Gewichts der geprüften Stichproben für jeden Verpackungstyp und Ursprung ermittelt wurde, gilt als Grundlage für die Bestimmung des Nettogewichts der Sendung frischer Bananen.

3. Wenn die Zollbehörde nicht gleichzeitig auch die Wiegenachweise überprüft, wird das auf dem Wiegezettel angegebene Nettogewicht von den Zollbehörden akzeptiert, sofern die Abweichung zwischen dem angemeldeten Nettogewicht und dem von den Zollbehörden ermittelten durchschnittlichen Nettogewicht nicht mehr als 1% beträgt.

4. Der Wiegenachweis wird der Zollstelle vorgelegt, bei der die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr abgegeben wird. Die Zollbehörden wenden die auf dem Wiegenachweis angegebenen Stichprobenergebnisse auf die gesamte Sendung frischer Bananen an, auf die sich der Nachweis bezieht.