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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988)
9.2 Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988)
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Kapitalgesellschaft wesentlich (mehr als 25%) beteiligt, sind auch bei Vorliegen der entsprechenden Merkmale gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 zweiter Teilstrich, gegeben. Bei einer geringeren Beteiligung liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 vor, wenn die allgemeinen Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sind (siehe Rz 984). Die Vereinbarung einer so genannten Sperrminorität steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen. Diesfalls liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 lit. b EStG 1988 vor. Bei Bezügen aus einer Firmenpension für die ehemalige Geschäftsführertätigkeit ist § 22 Z 2 EStG 1988 zu beachten (siehe EStR 2000 Rz 5276 und 5277).
Siehe auch Beispiel Rz 10670.