Richtlinie des BMF vom 12.01.2009, BMF-010203/0016-VI/6/2009 gültig von 12.01.2009 bis 20.12.2010

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988)
  • 18.3 Begünstigungen

18.3.2 Anrechnung von Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer und Stiftungseingangssteuer (§ 24 Abs. 5 EStG 1988)

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Wurde eine betriebliche Einheit iSd § 24 Abs. 1 EStG 1988 innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräußerung oder Aufgabe der betrieblichen Einheit erworben und infolge des Erwerbes Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet, ist (Rechtsanspruch) die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der stillen Reserven (bei demselben Steuerpflichtigen) zu ermäßigen oder zu erlassen (vgl. VwGH 8.4.1987, 84/13/0282; VwGH 3.6.1987, 86/13/0020). Die Anrechnung setzt einen Antrag im Veranlagungsverfahren voraus, der bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann.

Für nach dem 31. Juli 2008 erfolgte unentgeltliche Übertragungsvorgänge fällt an Stelle der Erbschafts- oder Schenkungssteuer für Grundstücke Grunderwerbsteuer bzw. bei Übertragungen an Privatstiftungen Stiftungseingangssteuer an. Wird eine betriebliche Einheit innerhalb von drei Jahren nach einem mit Grunderwerbsteuer bzw. Stiftungseingangssteuer belasteten unentgeltlichen Erwerb veräußert, ist die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn im Ausmaß der Doppelbelastung der stillen Reserven zu ermäßigen oder zu erlassen.

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Der Dreijahreszeitraum beginnt für alle Erwerbe von Todes wegen mit der gerichtlichen Einantwortung und nicht mit dem Erbfall (VwGH 10.12.1974, 0860/74; VwGH 13.09.1988, 88/14/0022); bei der Schenkung mit dem tatsächlichen Vollzug (Verfügungsgeschäft) des Schenkungsvertrages. Der Dreijahreszeitraum beginnt bei Erwerb als Legatar mit der Erlangung der Verfügungsgewalt über das Legat. Die Anrechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist an die bescheidmäßige Festsetzung, nicht jedoch an die Entrichtung innerhalb des Dreijahreszeitraumes gebunden (VwGH 13.09.1988, 88/14/0022). Ebenso ist auch die Anrechnung der Grunderwerbsteuer bzw. der Stiftungseingangssteuer an die Selbstberechnung bzw. die bescheidmäßige Festsetzung gebunden. Der Zeitpunkt der Bezahlung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer und der Stiftungseingangssteuer ist für den Fristenlauf unmaßgeblich (VwGH 08.04.1987, 84/13/0282 zur Erbschafts- oder Schenkungssteuer). Die (nachträgliche) Entrichtung der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer bzw. der Stiftungsseingangssteuer ist für die Anrechnung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO.

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Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages ist die gesamte entrichtete Erbschaftssteuer bzw. Stiftungseingangssteuer zu den gesamten (nicht mit Passiva saldierten) Aktiva ins Verhältnis zu setzen (VwGH 08.04.1987, 84/13/0282). Mit dem Steuersatz, der sich aus diesem Verhältnis ergibt, sind letztlich sämtliche Aktiva des Erwerbes belastet; da die Schulden die betrieblichen und außerbetrieblichen Aktiva gleichermaßen kürzen, unterbleibt eine wirtschaftliche Zurechnung (VwGH 25.03.1992, 90/13/0191; VwGH 20.02.2008, 2006/15/0351); sie finden jedoch in der Höhe der entrichteten Erbschaftssteuer bereits ihren Niederschlag. Das Ausmaß der anzurechnenden Erbschaftssteuer ist mit der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Einkommensteuer begrenzt. Zur Ermittlung des AnrechnungsbetragesAnrechnung der Grunderwerbsteuer siehe dieRz 6629 nachfolgenden Berechnungsbeispiele (VwGH 8.4.1987, 84/13/0282):.

Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages siehe die nachfolgenden Berechnungsbeispiele (VwGH 08.04.1987, 84/13/0282):

Beispiel 1(gilt für die Stiftungseingangssteuer sinngemäß):

Betriebsvermögen

Privatvermögen

Aktiva: Buchwerte

4.000.000 S200.000 Euro

Aktiva (Verkehrswerte)

2.500.000 S500.000 Euro

Stille Reserven

2.000.000 S400.000 Euro

Passiva

500.000 S100.000 Euro

Passiva

500.000 Euro

ErbSt (angenommen mit)

400.000 S44.000 Euro

Berechnung der auf die stillen Reserven entfallenden ErbSt:

Summe der Aktiva

8.500.000 S

Belastungsprozentsatz

4,7 %

anrechenbare ErbSt

94.000 S

(= 4,7% von 2.000.000 S)

Beispiel 2:

Betriebsvermögen

Privatvermögen

Aktiva: Buchwerte

2.000.000 S

Aktiva (Verkehrswerte)

5.000.000 S

Stille Reserven

4.000.000 S

Passiva

1.000.000 S

Passiva

5.000.000 S

ErbSt (angenommen mit)

440.000 S

Berechnung der auf die stillen Reserven entfallenden ErbSt:

Summe der Aktiva

11.000.000 S1,100.000 Euro

Belastungsprozentsatz

4 %

anrechenbare ErbSt

160.000 S Euro

(= 4 % von 4.000.000 S400.000 Euro)