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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 75
(1) Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
i) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis l) hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe "Schiffe eines begünstigten Landes" und "Fabrikschiffe eines begünstigten Landes" in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
b) die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen;
c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
i) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten
Landes oder von Mitgliedstaaten;
ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften,
- die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und
- die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Mitgliedstaates sind.
(3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.