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Richtlinie des BMF vom 06.10.2020, 2020-0.643.665 gültig ab 06.10.2020

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

  • 5. Ursprungserzeugnisse

5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen

5.7.1. Maßgebende Einheit/Einreihung (Art. 8 des Ursprungsprotokolls)

Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9.

Beispiel:

Ein Metallluster mit beigepackten Gläsern ist ein einheitlicher Beleuchtungskörper, eine Maschine mit getrennt verpackter elektronischer Steuerung ist eine einheitliche Maschine und ebenso bildet ein Segelboot mit beigelegtem Segel eine tarifarische Einheit. In diesen Fällen müssen alle Komponenten bei der Beurteilung des Ursprungs der gesamten Ware mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für die maßgebende Einheit entweder Ursprung in ihrer Gesamtheit vorliegt oder nicht.

5.7.2. Umschließungen, Verpackungsmittel und Behältnisse

Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des HS wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Anforderungen des Anhangs 5 genügen, berücksichtigt.

Verpackungsmittel und Behältnisse, in denen ein Erzeugnis für die Versendung verpackt wird, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

Der Ursprung von Waren in Umschließungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1.Umschließungen, die beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen, sind als Bestandteil der in ihnen verpackten Ware anzusehen und müssen wie jedes andere verwendete Vormaterial bei der Beurteilung des Ursprungs der Ware mitberücksichtigt werden;

2.andere Umschließungen - das sind insbesondere solche, die zum Schutz der Ware während des Transportes oder der Lagerung dienen - teilen hinsichtlich des Ursprunges grundsätzlich das Schicksal der in ihnen enthaltenen Waren; sie sind - unbeschadet ihres tatsächlichen Ursprungs - so zu behandeln, als ob sie das Ursprungskriterium erfüllen, das auf die in ihnen enthaltenen Waren zutrifft;

3.Soweit Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, müssen Ware und Umschließung getrennt behandelt werden und das jeweils vorgesehene Ursprungskriterium erfüllen.

5.8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit einem Erzeugnis geliefert werden, die Bestandteile des üblichen Zubehörs oder der üblichen Ersatzteile und Werkzeuge sind, die nicht gesondert vom Erzeugnis in Rechnung gestellt werden und deren Menge und Wert für das Erzeugnis üblich sind,

a)werden bei der Berechnung des Wertes der einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt, falls die für das Erzeugnis geltende Ursprungsregel einen Prozentsatz für den Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, und

b)werden bei der Bestimmung, ob alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die entsprechenden Wechsel bei der zolltariflichen Einreihung oder bei anderen Anforderungen der Ursprungsliste erfahren haben, nicht berücksichtigt.

5.9. Warenzusammenstellungen

Außer wenn in der Ursprungsliste etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des HS als Ursprungserzeugnis,

a)sofern alle Bestandteile der Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, oder

b)falls die Warenzusammenstellung einen Bestandteil ohne Ursprungseigenschaft enthält, sofern wenigstens einer der Bestandteile oder alle Verpackungsmittel und Behältnisse für die Warenzusammenstellung Ursprungserzeugnisse sind, und

i.sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 1 bis 24 15 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet,

ii.sofern der Wert des Bestandteils ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 25 bis 97 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet und

iii.sofern der Gesamtwert dieser Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 25 Prozent des Transaktionswerts oder des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis der Warenzusammenstellung wird auf die gleiche Weise berechnet wie der Transaktionswert oder der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses.

5.10. Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)Energie und Brennstoffe,

b)Anlagen und Ausrüstung,

c)Maschinen und Werkzeuge,

d)Vormaterialien, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollen.