Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 3 Vereinfachungen
  • Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen
Artikel 373

(1) Eine Bewilligung nach Artikel 372 Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die

a) in der Gemeinschaft ansässig sind; die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft kann jedoch nur Personen erteilt werden, die in dem Mitgliedstaat der Bürgschaftsleistung ansässig sind;

b) das Versandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen oder von denen die Zollbehörden wissen, dass sie ihren Verpflichtungen aus dem Verfahren nachkommen können oder die im Falle der Vereinfachung nach Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe e regelmäßig im Versandverfahren beförderte Waren erhalten; und

c) keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.

(2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Vereinfachungen wird die Bewilligung nur erteilt, wenn

a) die Zollbehörden die Überwachung und Kontrolle des Verfahrens sicherstellen können, ohne dass die Bedürfnisse der beteiligten Personen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern, und

b) die Personen Aufzeichnungen führen, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.

(3) Ist der Beteiligte Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen als erfüllt.