Richtlinie des BMF vom 15.06.2009, BMF-010311/0046-IV/8/2009 gültig von 15.06.2009 bis 16.03.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.6a. Musterkollektionsbescheinigung

(1) Für rechtmäßig erworbene tote Exemplare, die Bestandteil einer Musterkollektion (siehe Abschnitt 1 Z 20) sind, kann eine Musterkollektionsbescheinigung ausgestellt werden, wenn die Exemplare mit einem mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden.

(2) Eine Musterkollektionsbescheinigung ist nicht übertragbar. Exemplare, die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallen, dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Sofern die Musterkollektion aus der Gemeinschaft stammt, muss die gesamte Musterkollektion vor Ablauf Gültigkeitsdauer der Musterkollektionsbescheinigung wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3) Eine Musterkollektionsbescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:

1.als Einfuhrgenehmigung;

2.als Ausfuhrgenehmigung oder als Wiederausfuhrbescheinigung, sofern das Bestimmungsland Carnets ATA anerkennt und ihre Verwendung gestattet,

3. als Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Verkehr gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die allerdings nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.

(4) Für die Ausstellung einer Musterkollektionsbescheinigung sind folgende Behörden zuständig:

  • sofern die Musterkollektionsbescheinigung aus der Gemeinschaft stammt, die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des Mitgliedstaats, aus der die Musterkollektion stammt.
  • sofern das Exemplar aus einem Drittland stammt, die Vollzugsbehörde (siehe die von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlichte Liste) des ersten Bestimmungsmitgliedstaats, wobei die Ausstellung dieser Bescheinigung nur nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem Drittland erfolgt.

(5) Die Formblätter für Musterkollektionsbescheinigungen müssen dem Muster 1 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben:

a)Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;

c)Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland): hellgrün;

d)Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;

e)Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.

In der Musterkollektionsbescheinigung ist als Bestimmungszweck "andere Musterkollektion" und im Feld 23 die Nummer des zugehörigen Carnets ATA vermerkt sein.

Darüber hinaus müssen im Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zur Musterkollektionsbescheinigung folgende Vermerke enthalten:

  • Bei Musterkollektionen die aus der Gemeinschaft stammen:
    • "Für die Musterkollektion zum Carnet ATA Nr. xxx"
      Diese Bescheinigung wird für eine Musterkollektion erteilt und ist nur mit einem gültigen Carnet ATA gültig. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Die bescheinigten Exemplare dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung kann verwendet werden zur (Wieder-)Ausfuhr aus [(Wieder-)Ausfuhrland] über [zu besuchende Länder] zu Präsentationszwecken und zur Wiedereinfuhr nach [(Wieder-)Ausfuhrland]";
  • Bei Musterkollektionen die aus einem Drittland stammen:
    • "Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem von einem Drittland gemäß den Bestimmungen der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens ausgestellten CITES-Dokument im Original gültig".

(6) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und müssen mit Schreibmaschine oder gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben von Hand ausgefüllt werden. Die Formulare dürfen weder Rasuren noch Übermalungen enthalten, sofern sie nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde amtlich bestätigt werden. In der Musterkollektionsbescheinigung muss

a)die Beschreibung der Exemplare,

b)die Angabe von Menge und Nettomasse,

c)der Zweck der Transaktion sowie

d)die Herkunft der Exemplare

mit den in Anlage 7 angeführten Einheiten bzw. Codes angegeben werden.

(7) Eine Musterkollektionsbescheinigung die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden. Die Ersatzbescheinigung trägt - sofern möglich - die gleiche Nummer und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 folgende Erklärung:

  • "Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt" oder
  • "Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx".